1760 Nr. 236. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 272 Dezember 1918, betreffend Höchstpreise für zahme
iene 9abinchersleish und War. ---
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Schwerinvon123.Dezember·1918wird-hierdurchzurallgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 27. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.
Belianntmachung,
betreffend Höchstpreise für zahme Kaninchen sowie Kaninchenfleisch und -Wurst.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der Aus-
führungsbekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 30. März 1917 — Rol.
61 — sowie der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September /. November 1915 bezw.
6. Juli 1916 wird bestimmt:
§ 1.
Der Preis für lebende zahme Kaninchen darf, soweit es sich nicht um nachweis-
liche Rassetiere zur Zucht handelt, den Betrag von 2— X je Pfund nicht übersteigen.
8 2.
Für geschlachtete zahme Kaninchen (mit oder ohne Fell), ausgeweidet, jedoch mit
Leber, Herz und Lunge, wird der Höchstpreis auf 3.— M je Pfund festgesetzt. Der
Verkauf geschlachteter, nicht ausgeweideter Kaninchen ist verboten. *ç-
Für enthäutetes, entbeintes und eingesalzenes Kaninchenfleisch beträgt der
Höchstpreis je Pfund 3,50 M.
8 3.
Bei der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Kaninchenfleisch zu Wurst darf dem
Wurstgut das Fleisch anderer Tiere nicht hinzugesetzt werden, auch nicht solches von
Ziegen und Geflügel.
Die Feilhaltung von Wurstwaren, bei denen das zur Herstellung verwendete
Fleisch nur zum Teil von Kaninchen stammt, wird unterfagt. *½-*
Der Höchstpreis für Kaninchenwurst beträgt im Verkauf an den Kleinhändler
540 .¼ im Verkauf an den Verbraucher 6.— J je Pfund.
Der Wurst darf nicht mehr als 8⅝% Wasser hinzugesetzt sein.