Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  17!

3.  Auch  bei  vorsätzlicher  Schadensstiftung,  9255  ist  aber  nicht
anwendbar,  wenn  Ersatz  des  Schadens  den  primären  Leistungsinhalt
cines  Vertrags  bildet  S.  JW.  08““.

4.  88  398,  102,  113.  Zug  um  Zug;  ist  Ersaß  geleistet,  so  kann
auch  nachträglich  die  Abtretung  verlangt  werden.  Übergang  kraft  Gejetzes
  beim  Bürgen  (8  77|)  und  Verpfänder,  der  nicht  persönlicher
Schuldner  ist  (§  1225).  5.  8  191.

6.  Der  Schuldner  hat  ein  Zurückbehaltungsrecht  (§  273)  E.  N.  59  171.

7.  38  985,  989,  900,  1005  und  auch  die  Deliktsansprüche  gegen
den  Berletzer  des  Eigentums.  Vgl.  Z.  JW.  02  B.  188,  R.  53  345,  Sachs.
12  nN  .  Gelangt  die  verlorene  Sache  nach  Leistung  des  Schadensersatzes
in  den  Besitz  des  Gläubigers,  so  hat  der  Schuldner  die  Eigentumsklage
(*l  985,  931,  X.  R.  59  ½1)  oder  den  Anspruch  aus  ungerechtfertigter
Bereicherung  (8W12)  gegen  ihn.

6.  von  A  d  .
u-e  neenger.3.  250.

Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen!  verpflichtet  ist?,  hat
den  aufgewendeten  Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände  als
Geld  aufgewendet  worden  sind,  den  als  Ersatz  ihres  Werthes  zu
zahlenden  Betrag?  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.“
  Sind  Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand  gemacht
worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen  herauszugeben  ist,  so  sind
Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten  die
Nutzungen?  oder  die  Früchte“  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung

verbleiben,  nicht  zu  entrichten.
Neu  eingefügt  durch  NLK.

1.  Das  BeB.  spricht  von  Aufwendungen,  Verwendungen,  Auslagen,
  Kosten.  Unter  Aufwendungen  —  dem  weiteren  Begriffe  (88  995,
à22,  2381,  —  sind  Vermögensverluste  zu  verstehen,  die  absichtlich
um  der  Erreichung  gewisser  Zwecke  willen  herbeigeführt  worden  sind
(Prot.  II,  31.  E.  Gr.  53  977,  JW.  09  312,  10  o8.  Beispiele:  für  Unterricht,
  Verpslegung,  Heilung,  Erziehung  §&  196  11=  ½;  für  Aufbewahrung
und  Erhaltung  der  Sache  88  3ud,  692,  970;  für  Ausführung  der
Geschäftsführung  8#8  670,  68#3,  1335;  für  Bestreitung  von  Lasten  und
Schulden  88  995,  20222,  2185.  Darunter  sallen  auch  Dienste  im  Beruf
oder  Gewerbe  (§J  1835").  Das  B6B  unterscheidet:  notwendige  (88  304,
150,  5471,  601,  6338,  991,  995,  23811);  bloß  den  Wert  erhöhende
88  500,592,  996,  23811),  —  dem  wirklichen  und  mutmaßlichen  Willen
des  Ersatzpflichtigen  entsprechende  48  683,  684,  10401,  I216,  18.35,  19784,
1991,  2125/,  —  subijektiv  für  erforderlich  erachtete  S#§#  27°,  40,  80i,  670,
633,  693,  970,  1390,  1648,  1835,  1978,  2124.,  ersparte  188  502  Satz  0,
642  Satz  2)  sonstige  38  450“,  047°,  601  ,  Jo,  1715,  2022

2.  83  304,  347,  450,  500,  526  Satz  ,  #⅜  592,  601,  6.#,
652,  50,  951,  991—99T,  99y9—  1003,  1040,  11%5,  1216,  1390,  14/21,
1429,  1663,  2022—2024,  2130,  2125,  2185,  231.