Glaubhaftmachung
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ð
1597
1716
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Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Verwandtschaft.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht
der Erklärung der Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes jedem zu gestatten,
der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. 1599, 1600.
Schon vor der Geburt des unehelichen
Kindes kann auf Antrag der Mutter
durch einstweilige Verfügung angeordnet
werden, daß der Vater den
für die ersten drei Monate dem
Kinde zu gewährenden Unterhalt
alsbald nach der Geburt an die
Mutter oder an den Vormund zu
zahlen und den erforderlichen Betrag
angemessene Zeit vor der Geburt zu
hinterlegen hat. In gleicher Weise
kann auf Antrag der Mutter die
Zahlung des gewöhnlichen Betrags
der nach § 1715 Abs. 1 zu ersetzenden
Kosten an die Mutter und die Hinterlegung
des erforderlichen Betrags angeordnet
werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft
gemacht wird. 1717.
Gläubiger
s. auch Gesamtglänbiger, Hypothekengläubiger,
Nachlassgläubiger, Pfand-868
765
gläubiger.
Besitz.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher,
Pfandg., Pächter, Mieter,
Verwahrer oder in einem ährlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem
anderen gegenüber auf Zeit zum Besitze
berechtigt oder verpflichtet ist, so
ist auch der andere Besitzer (mittelbarer
Besitz). 871.
Bürgschaft.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet
sich der Bürge gegenüber dem
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Gläubiger
G. eines Dritten für die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Der Bürge haftet für die dem G. von
dem Hauptschuldner zu ersetzenden
Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Der Bürge kann die Befriedigung des
G. verweigern
a) solange dem Hauptschuldner das
Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
anzufechten;
b) solange sich der G. durch Aufrechnung
gegen eine fällige Forderung
des Hauptschuldners befriedigen
kann;
) solange nicht der G. eine Zwangsvollstreckung
gegen den Hauptschuldner
ohne Erfolg versucht hat
(Einrede der Vorausklage).
Steht dem G. ein Pfandrecht oder
ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen
Sache des Hauptschuldners
zu, so muß er auch aus dieser
Sache Befriedigung suchen. Steht
dem G. ein solches Recht an der Sache
auch für eine andere Forderung zu,
so gilt dies nur, wenn beide Forderungen
durch den Wert der Sache
gedeckt werden. 773, 777.
Die Einrede der Vorausklage ist aus-4.
wenn anzunehmen ist, daß die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Hauptschuldnersnicht zur
Befriedigung des G. führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist die
Einrede insoweit zulässig, als sich der
G. aus einer beweglichen Sache des
Hauptschuldners befriedigen kann, an
der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht
hat; die Vorschrift des
§ 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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Soweit der Bürge den G. befriedigt,