Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Glaubhaftmachung

8
ð

1597

1716

—  2

Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

Verwandtschaft.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht
der  Erklärung  der  Anfechtung  der
Ehelichkeit  eines  Kindes  jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse
glaubhaft  macht.  1599,  1600.
Schon  vor  der  Geburt  des  unehelichen
Kindes  kann  auf  Antrag  der  Mutter
durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet
  werden,  daß  der  Vater  den
für  die  ersten  drei  Monate  dem
Kinde  zu  gewährenden  Unterhalt

alsbald  nach  der  Geburt  an  die
Mutter  oder  an  den  Vormund  zu
zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag

angemessene  Zeit  vor  der  Geburt  zu
hinterlegen  hat.  In  gleicher  Weise
kann  auf  Antrag  der  Mutter  die
Zahlung  des  gewöhnlichen  Betrags
der  nach  §  1715  Abs.  1  zu  ersetzenden
Kosten  an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung
  des  erforderlichen  Betrags  angeordnet
  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen
Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß
eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft
  gemacht  wird.  1717.

Gläubiger

s.  auch  Gesamtglänbiger,  Hypothekengläubiger,
  Nachlassgläubiger,  Pfand-868



765

gläubiger.
Besitz.

Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,

  Pfandg.,  Pächter,  Mieter,
Verwahrer  oder  in  einem  ährlichen
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem
anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so

ist  auch  der  andere  Besitzer  (mittelbarer

  Besitz).  871.
Bürgschaft.
Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet

  sich  der  Bürge  gegenüber  dem

210

l
I

–

 

 

8

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773

774

Gläubiger

G.  eines  Dritten  für  die  Erfüllung  der
Verbindlichkeit  des  Dritten  einzustehen.
Der  Bürge  haftet  für  die  dem  G.  von
dem  Hauptschuldner  zu  ersetzenden
Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.


Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des

G.  verweigern

a)  solange  dem  Hauptschuldner  das
Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit
  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
  anzufechten;

b)  solange  sich  der  G.  durch  Aufrechnung
  gegen  eine  fällige  Forderung
  des  Hauptschuldners  befriedigen
  kann;

)  solange  nicht  der  G.  eine  Zwangsvollstreckung
  gegen  den  Hauptschuldner
  ohne  Erfolg  versucht  hat
(Einrede  der  Vorausklage).

Steht  dem  G.  ein  Pfandrecht  oder

ein  Zurückbehaltungsrecht  an  einer  beweglichen

  Sache  des  Hauptschuldners
zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser

Sache  Befriedigung  suchen.  Steht

dem  G.  ein  solches  Recht  an  der  Sache

auch  für  eine  andere  Forderung  zu,
so  gilt  dies  nur,  wenn  beide  Forderungen
  durch  den  Wert  der  Sache

gedeckt  werden.  773,  777.

Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  aus-4.

  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
  des  Hauptschuldnersnicht  zur
Befriedigung  des  G.  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die

Einrede  insoweit  zulässig,  als  sich  der

G.  aus  einer  beweglichen  Sache  des

Hauptschuldners  befriedigen  kann,  an

der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht

  hat;  die  Vorschrift  des
§  772  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.
  -

Soweit  der  Bürge  den  G.  befriedigt,