Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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wird  von  den  tierärztlichen  Regierungsreferenten,  der  Betrieb  der  übrigen  tierärztlichen  Haus—
apotheken  von  den  Bezirkstierärzten  und  den  tierärztlichen  Regierungsreferenten  überwacht.

I!  Zur  ÜUberwachung  dienen  Besichtigungen  und  Musterungen.  Die  Besichtigungen  werden
von  den  Bezirksärzten,  den  Bezirkstierärzten  und  den  ärztlichen  und  tierärztlichen  Regierungsreferenten
  vorgenommen;  die  Musterungen  in  der  Regel  von  approbierten  Apothekern  gemeinschaftlich
  mit  den  genannten  Amtsärzten  oder  Regierungsreferenten.  Die  approbierten  Apotheker
werden  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  aus  dem  Kreise  der  Apotheker  des
Regierungsbezirkes  bestellt;  sie  führen  auf  die  Dauer  der  Bestellung  den  Titel  „Regierungsapotheker“
  und  erhalten  eine  Vergütung  nach  Bestimmung  der  Staatsministerien  des  Innern
und  der  Finanzen.

III!  Die  Kosten  einer  besonderen  Musterung,  die  durch  das  unbefriedigende  Ergebnis  einer
früheren  Musterung  veranlaßt  worden  ist,  können  dem  Apothekenvorstand  auferlegt  werden.

8  54.

Die  Apothekeninhaber,  Apothekenvorstände  und  das  pharmazeutische  Hilfspersonal  haben
den  aufsichtlichen  Weisungen  Folge  zu  leisten  und  bei  der  Besichtigung  und  Musterung  der
Apotheken  das  Betreten  sämtlicher  Betriebsräume  zu  gestatten  sowie  jede  erforderliche  Auskunft
  und  Unterstützung  zu  gewähren,  insbesondere  Warenproben  zur  Prüfung  und  die  zur
Prüfung  notwendigen  Stoffe  und  Geräte  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.  Dagegen
sind  sie  nicht  verpflichtet,  die  Einsichtnahme  in  die  nach  dem  Handelsgesetzbuche  zu  führenden
Bücher  (oder  in  das  Umsatztagebuch)  zu  gestatten.

§  55.

Beschwerden  gegen  ausfsichtliche  Verfügungen  der  Distriktsverwaltungsbehörden  werden
von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  Beschwerden  gegen  aufsichtliche  Verfügungen
der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  beschieden.
Über  Beanstandungen,  die  von  den  Bezirksärzten,  Bezirkstierärzten,  den  ärztlichen  und  tierärztlichen
  Referenten  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  den  Regierungsapothekern
bei  Besichtigungen  und  Musterungen  erhoben  werden,  sowie  über  die  hierbei  erteilten  Weisungen
entscheiden  bei  Widerspruch  des  Apothekeninhabers  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

§  56.

Die  Aufsicht  über  die  Führung  und  über  die  Abgabe  von  Arzneien  in  Krankenanstalten
und  ähnlichen  Anstalten  nach  §S  22  und  51,  dann  über  die  Führung,  Abgabe  und  Anwendung
  von  Arzneien  durch  Hebammen,  Bader  und  sonstige,  in  der  niederen  Gesundheitspflege
  beruflich  tätige  Personen  wird  bei  der  allgemeinen  Beaufsichtigung  dieser  Austalten
und  Personen  geübt.