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wird von den tierärztlichen Regierungsreferenten, der Betrieb der übrigen tierärztlichen Haus—
apotheken von den Bezirkstierärzten und den tierärztlichen Regierungsreferenten überwacht.
I! Zur ÜUberwachung dienen Besichtigungen und Musterungen. Die Besichtigungen werden
von den Bezirksärzten, den Bezirkstierärzten und den ärztlichen und tierärztlichen Regierungsreferenten
vorgenommen; die Musterungen in der Regel von approbierten Apothekern gemeinschaftlich
mit den genannten Amtsärzten oder Regierungsreferenten. Die approbierten Apotheker
werden von den Regierungen, Kammern des Innern, aus dem Kreise der Apotheker des
Regierungsbezirkes bestellt; sie führen auf die Dauer der Bestellung den Titel „Regierungsapotheker“
und erhalten eine Vergütung nach Bestimmung der Staatsministerien des Innern
und der Finanzen.
III! Die Kosten einer besonderen Musterung, die durch das unbefriedigende Ergebnis einer
früheren Musterung veranlaßt worden ist, können dem Apothekenvorstand auferlegt werden.
8 54.
Die Apothekeninhaber, Apothekenvorstände und das pharmazeutische Hilfspersonal haben
den aufsichtlichen Weisungen Folge zu leisten und bei der Besichtigung und Musterung der
Apotheken das Betreten sämtlicher Betriebsräume zu gestatten sowie jede erforderliche Auskunft
und Unterstützung zu gewähren, insbesondere Warenproben zur Prüfung und die zur
Prüfung notwendigen Stoffe und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dagegen
sind sie nicht verpflichtet, die Einsichtnahme in die nach dem Handelsgesetzbuche zu führenden
Bücher (oder in das Umsatztagebuch) zu gestatten.
§ 55.
Beschwerden gegen ausfsichtliche Verfügungen der Distriktsverwaltungsbehörden werden
von den Regierungen, Kammern des Innern, Beschwerden gegen aufsichtliche Verfügungen
der Regierungen, Kammern des Innern, von dem Staatsministerium des Innern beschieden.
Über Beanstandungen, die von den Bezirksärzten, Bezirkstierärzten, den ärztlichen und tierärztlichen
Referenten der Regierungen, Kammern des Innern, und den Regierungsapothekern
bei Besichtigungen und Musterungen erhoben werden, sowie über die hierbei erteilten Weisungen
entscheiden bei Widerspruch des Apothekeninhabers die Regierungen, Kammern des Innern.
§ 56.
Die Aufsicht über die Führung und über die Abgabe von Arzneien in Krankenanstalten
und ähnlichen Anstalten nach §S 22 und 51, dann über die Führung, Abgabe und Anwendung
von Arzneien durch Hebammen, Bader und sonstige, in der niederen Gesundheitspflege
beruflich tätige Personen wird bei der allgemeinen Beaufsichtigung dieser Austalten
und Personen geübt.