Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

68  Nr.  9.  1914.

Musbter  11.
Muster  11  zu  §  67.

Musterungsausweis.

Der  Militärpflichtige  (Stand  oder  Gewerbe)  (Vor=  und  Familiennamen)
geboren  am  .#.e  .....  18  zu  (Ort,  Kreis  oder  Bezirksamt  oder  Amtshauptmannschaft,

Regierungsbezirk,  Bundesstaat)

 

erschien  zur  Musterung

 

Vorläufige  Entscheldung

 

im  Aushebungsbezirl.  Brigade-  hat  der  Ersatzkommssslon.  Bemerkungen
Nr.  der  alphabeilschen
Jahre  r-*e  bezirkk-emessen

Angabe  der  Klasse

 

 

 

 

 

 

Erste  Ausfertigung  kostenfrei.  Zweite  Ausfertigung  50  Pfennig.

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  2.—15.  Januar  jedes  Jahres  unter  Vorzeigung
dieses  Ausweises  bei  der  Ortsbehörde  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.

Die  jährliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  eine  endgültige  Entscheidung
Ülber  seine  Dienstverpflichtung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  hat,  mithin  entweder  einem  Truppen=  oder
Marineteile  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Militärpapiers  oder  Scheines
von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  entbunden  ist.

Wechselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  dem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Rekrutierungsstammrolle
  angemeldet  oder  anzumelden  hat,  den  dauernden  Aufenthaltsort  oder  Wohnsitz,  so  hat  er  es
behuss  Berichtigung  der  Rekrutierungsstammrolle  sowohl  beim  Abgang  der  Behörde  oder  Person,  die
ihn  in  die  Stammrolle  aufgenommen  hat,  als  auch  nach  Ankunfst  an  dem  neuen  Orte  derjenigen,  die
daselbst  die  Stammrolle  führt.  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden.

Außerdem  sind  bei  jeder  Meldung  etwa  eingetretene  Veränderungen  des  Gewerbes,  Standes
usw.  an#igeigen.

ersäumnis  der  Meldefrist  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestreft.

Jede  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Ausweises  vermerkt;  beim
Verzlehen  wird  der  Abmeldevermerk  mit  dem  Orte  „wohin“  versehen.

Anmertung.
ier  vorläusige  Enischeidung  der  Ersatzlommisston  wird  nur  unterstempelt.
Dle  Zugehörsgkeit  von  Milltärpflichtigen  zur  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevslkerung  ist  in  der

2.  Die
Spalte  „Bemerkungen“  erslchtlich  zu  machen.