290 Nr. 40. 1918.
8 5.
Die Meldung hat auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen,
die beim Reichskommissar für Fischversorgung (Ausschuß für Fischereibedarf,
Berlin W. 8, Behrenstraße 64/65) anzufordern sind. Die Anforderung
der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der
Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen
nicht verwendet werden. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung
(Abschrift, Durchschrift, Kopie) von den Meldenden zurückzubehalten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 5 der Bekanntmachung
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) bestraft.
§ 7.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1918.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
v. Flügge.
(3) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend Seife.
Nachdem durch die von der Seifen-Herstellungs= und Vertriebsgesellschaft ge-
troffenen Maßnahmen der ordnungsmäßige Verkehr mit Seife sichergestellt ist,
wird die Bekanntmachung vom 2. Februar 1917 — Rbl. Nr. 22 —, betref-
fend Seife, hiermit aufgehoben. Die Führung von Lagerbüchern durch die
Kleinhändler ist nicht mehr erforderlich.
Schwerin, den 28. Februar 1918.
Groößherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.