Full text : Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands.

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len  mit  drei  Simpla,  die  definitive  Dominikalsteuer,
  mit  vier  Simpla,  die  Gewerbe=
  und  Familiensteuer  wie  sub
lit.  a.  erhoben.

e.)  In  sämmtlichen  Kreisen:

Die  den  Staatsdienern  und  andern
Angestellten,  dann  den  Quieszenten  und
Pensionisten  nach  der  Verordnung  vom
8.  Junius  1807  obliegenden  Wittwenund
  Waisenfonds-Beiträge  von  ihren,
aus  den  Staatskassen  fließenden  Bezügen.
  Endlich  kommen  noch:

f.)  für  die  Jahre  1833,  1833  u.  1833
gemäß  dem  Landrathsgesetze  vom  15ten
August  1828  F.  2.  Num.  2.  —  zur
Erhebung:  die  zur  Deckung  der  nothwendigen,
  während  der  III.  Finanzperiode
  auf  die  Kreise  hingewiesenen
Ausgaben  erfoderlichen  vier  und  ein
sechstel  Procent  der  Steuerprincipal=Summe

  oder  zwei  und  ein  halber  Kreuzer
  vom  Steuergulden  in  den  sieben
Kreisen  dießseits  des  Rheins,  und  fünfzig
  zwei  und  ein  halb  Procent  der  Steuerprincipalsumme
  im  Rheinkreise.

*

Die  Zollgefälle  werden  nach  dem  bestehenden
  Vereins-Zolltarif  mit  Rücksicht
auf  die  dießfallsigen  vertragsmäßigen  und
gesetzlichen  Bestimmungen  und  Vorbehalte
erhoben.  Die  Erhebung  der  übrigen  in-162



direkten  Abgaben  hat  nach  den  bisherigen
Normen  zu  geschehen.
9.  10.

Die  nach  dem  Aubsscheidungsgesetze
den  Kreisen  zugewiesenen  Lasten  und  Fonds
enthält  II.  A.  B.

Die  Vertheilung  des  Gesammt-Kreis=Bedarfs
  unter  die  einzelnen  Kreise  ist  jedoch
nur  vorläufig  im  Sinne  des  Ausscheidungsgesetzes
  und  des  Budgets  vorgenommen;
die  General-Uebersicht  mie  der  Tabelle  über
die  Vertheilung  unter  die  einzelnen  Kreise,
wird  der  nächsten  Ständeversammlung  Behufs
  der  definitiven  Feststellung  als  Beilage
  II.  A.  B.  des  Finanzgesetzes  der  IV.
Finanzperiode  nachträglich  zur  Prüfung  und
Beistimmung  vorgelegt  werden.

Das  unüberschreitcbare  Marimum  der
Kreisumlagen  zu  fakultativen  Zwecken  für
die  nächsten  drei  Jahre  1833,  1833,  1838
wird  nach  dem  bisherigen  Sabe  auf  Ein
und  zwei  Drictheil-Procent  der  Steuerprincipalsumme,
  oder  einen  Kreuzer  vom  Steuer-Gulden
  festgesetzt.

Titel  IV.
Besondere  Bestimmungen.
F.  11.

Dem  Ecat  für  die  aktive  Armee  werden
  die  Budgetansätze  der  Naturalien,  welche
  darunter  mit  36,799  Schaͤffel  23  Metzen
  Roggen  und  94,808  Schäffel  4  Met-