Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

312 Nr. 44. 1918. 
Bestimmungen 
der Riemen-Freigabe-Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treib- 
riemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle 
fallenden Artikeln. 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 17. Januar 1918 (RGBl. S. 35) 
und der Bekanntmachung über Auskunftspflicht, vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604) 
werden hiermit folgende Bestimmungen bekanntgemacht: 
I. Geltungsbereich. 
81. 
Die nachstehenden Bestimmungen erstrecken sich auf alle unter die Zuständigkeit 
der Riemen-Freigabe-Stelle fallenden Gegenstände, nämlich auf Treibriemen, Förder— 
bänder, Elevatorgurte jeder Art (mit Ausnahme von Stahlbändern), Rund- und 
Kordelschnüre aus Leder sowie die nachstehend aufgeführten technischen Lederartikel, 
nämlich folgende aus Leder hergestellte Gegenstände: 
Näh= und Binderiemen; 
Manschetten, Dichtungsscheiben und zringe und Puffer; 
Flanichendichtungen, Lederpackungen, Stopfbüchsenliderungen; 
Pumpenleder (für Ventile, Klappen, Kolben, Membranen); 
Membranen für Meßapparate; 
Kupplungsleder, Friktionsscheibenbelag; 
Maschinentischbezüge; 
Schleifleder (für Schleif= und Polierscheiben); 
Gleitschutzdecken; 
Handleder, grobe Handschuhe für technische Zwecke, Schurzfelle, Fahlleder, 
Blasebalgteile; 
Schlänche für Bagger und Spritzen; 
Spinnerei= und Webereiartikel (Webervögel, Webstuhlpuffer, Nitschelhosen. 
Flotteilriemchen, Schlagriemen, Schnallenriemen, Wehgeschirriemen, 
Laufleder, Segmentleder, Volantblätter, Kratzenbänder, Spinnzylinder- 
hülsen, Zylinderbezüge, Transportriemen und -bänder für Appretur- 
maschinen); 
Druckwalzenbezüge. 
Den Bestimmungen unterliegt jeder, der solche Gegenstände herstellt, verkauft oder 
sonst in den Verkehr bringt. 
II. Allgemeine Bestimmungen für Hersteller und Händler. 
Zulassung und Betrieb. 
* 2. 
Die Herstellung und der Vertrieb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist nur 
auf Grund schriftlicher Erlaubnis der Riemen-Freigabe-Stelle gestattet. Die Her- 
stellungserlaubnis schließt die Vertriebserlaubnis ein.
	        
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