316 Nr. 44. 1918.
Stellen jn ordnungsmäßiger Weise regelmäßig anzudienen, soweit die Riemen-Freigabe-
Stelle nicht besonders darüber verfügt.
Als Abfälle sind unbeschadet zu treffender besonderer Bestimmungen solche Noh-
stoffe zu verstehen, welche nicht mehr auf Gegenstände der im § I angegebenen Arten
verarbeitet werden können.
8 14.
Von jedem Hersteller ist ein besonderes Lagerbuch, getrennt von den sonstigen
Geschäftsbüchern, zu führen, aus welchem die Eingänge an Rohstoffen und die Aus-
gänge an fertigen Artikeln genau ersichtlich sein müssen. Das Lagerbuch muß laufend
nachgetragen werden. Bei jedem Eingang ist die Nummer und das Datum des Zu-
teilungsscheines, Name des Lieferers, Tag der Einlagerung, Qualitätsbezelchnung sowie
Mengenangabe in Stückzahl, Gewicht und Einkaufseinheitspreis anzugeben. Bei jedem
Ausgang ist anzugeben die Nummer und das Datum des vorgelegten Bezugsscheines,
Name des Verbrauchers, auf welchen der Bezugsschein lautet, bezw. des Händlers, an
den die Ware geliefert und berechnet wird, Tag der Ablieferung, Art und Abmessungen
der gelieferten Gegenstände (bei technischen Lederartikeln alle erforderlichen Maße),
Gewicht jeder Sorte und Abmessung, Verkaufseinheitspreis, ferner monatlich das Ge-
wicht des bei der Herstellung entstandenen Abfalles an zugeteilten Rohstoffen. Über
die Abfälle ist in dem vorgeschriebenen Lagerbuch ein besonderes Konto zu führen, aus
welchem die monatlichen Zu= und Abgänge genau zu ersehen sein müssen. Von diesem
„Abfall-Konto“ ist der Riemen-Freigabe-Stelle monatlich eine Abschrift einzureichen.
Die Besitzer von zugeteilten Rohstoffen sind verpflichtet, das Lagerbuch regelmäßig
abzuschließen und der Riemen-Freigabe-Stelle eine genaue Abschrift der Buchungen,
die auf den verflossenen Zeitraum Bezug haben, auf den von der Riemen-Freigabe-
Stelle anzufordernden Vordrucken einzusenden. Die Hersteller der im § 1 bezeichneten
Gegenstände aus Leder haben den Abschluß monatlich vorzunehmen, die „Monats-
berichte“ müssen spätestens am 5. Tage nach Verlauf eines Kalendermonats im Besitze
der Riemen-Freigabe-Stelle sein. Die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilstofsen
oder aus Textilose= oder Papiergarn haben den Abschluß wöchentlich vorzunehmen: die
„Wochenberichte“ müssen spätestens am 5. Tage nach Ablauf der Woche im Besitze der
Riemen-Freigabe-Stelle sein.
Am Ende jedes Vierteljahres ist eine genaue auf der Wage festzustellende Be-
standsaufnahme der vorhandenen Rohstoffe, Halb= und Fertigfabrikate (unter Abzug
des Gewichtes der Imprägnierung) zu machen. Sollten sich dabei Gewichtsunterschiede
gegenüber dem buchmäßigen Lagerbestand ergeben, so ist darüber unverzüglich an die
iemen-Freigabe-Stelle zu berichten.
# E 15.
Für die Kerstler der im § 1 bezeichneten Gegenstände aus Leder gelten
außerdem folgende Bestimmungen:
a) Die zugeteilten Mengen von Leder dürfen nur auf Grund vorher in Emp-
fang genommener Bezugsscheine in Verarbeitung genommen werden. Die
Lieferung und Berechnung hat nur an denjenigen zu erfolgen, auf den der
Bezugsschein ausgestellt ist, soweit nicht die Riemen-Freigabe-Stelle auf
dem Bezugsschein oder sonst andere Weisung erteilt.