Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  203  —

Sechster  Abschnitt.
Grundsteuer-Entschädigung.

G.  53.

Die  Feststellung  und  Vertheilung  des  nach  §.  4.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1861.,  betreffend  die  für  die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefreiungen  und  Bevorzugungen
  zu  gewährende  Entschädigung  (Gesetz-Samml.  S.  325.))  zu  bildenden
Gesammt-Entschädigungskapitals,  sowie  die  Feststellung  der  nach  §#.  2.  3.  a.  a.  O.
zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  erfolgt  nach  den  zur  Zeit  dieser  Feststellung,
beziehungsweise  Vertheilung  auf  den  entschädigungsberechtigten  Grundstücken
lastenden  Grundsteuerbeträgen.

Eine  Erhöhung  oder  Verminderung  der  hiernach  festgestellten  Entschädigumgepeträge
  wegen  der  etwa  in  Folge  des  Reklamationsverfahrens  nach  9#.  13.

is  30.  dieses  Gesetzes  bewirkten  Aenderungen  der  gedachten  Grundsteuerbeträge
findet  nicht  statt.

Siebenter  Ibschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

F.  54.

Die  hinsichtlich  der  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  des
Staates  bestehenden  Vorschriften,  welche  den  Bestimmungen  diess  Gesetzes  entgesensehe
  oder  sich  mit  denselben  nicht  vereinigen  lassen,  werden  außer  Kraft
gesetzt.

S.  55.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt  und
hat  Behufs  derselben  die  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen,  insbesondere  auch
die  Gebühren  für  die  Behufs  Fortschreibung  der  Flurbücher,  Mutterrollen  un
Karten  auszuführenden  geometrischen  Arbeiten  und  für  die  Ertheilung  von  Auszügen
  aus  den  bezeichneten  Büchern  rc.  an  die  Grundeigenthümer  festzustellen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  .

 

(Nr.  6542—6543.)  (Nr.  6543.)