Nr. 48. 1918 359
3. Händler haben bis zum 10. eines jeden Monats über die im Vormonat be—
zogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen sowie über
ihre Bestände am Monatsende Aufstellungen an die Zentralstelle für Atz-
alkalien und Soda, Berlin W. 9, Eichhornstraße 4, einzusenden.
II.
Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:
1. der Absatz von chemisch reiner Soda und chemisch reinem Ätznatron;
2. der Absatz derjenigen Kristallsodamengen, welche im Einverständnis mit
der Zentralstelle von den Erzeugern als verkehrsfreie Ware abgegeben
werden dürfen;
. die Abgabe von Mengen kalzinierter Soda bis zu 5 kg monatlich an den
einzelnen Selbstverbraucher mit der Maßgabe, daß diese Mengen nur für
gewerbliche Zwecke gefordert und verwendet werden dürfen. «
III.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 wird mit
Gefängnis bis zun 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu A 10000,— oder mit einer
dieser Strafen bestraft, wer Atzalkali und Soda ohne die vorgeschriebene Genehmigung
absetzt oder verwendet und wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen die
Genehmigung zum Absatze oder zur Verwendung von Astzalkalien und Soda erteilt ist.
R.
Die Geschäftsräume der Zentralstelle für Ätzalkalien und Soda sowie auch der
Abteilung für Atzkali und Pottasche befinden sich ab 11. März 1918 Berlin W.9,
Eichhornstraße 4 (Telephon Lützow 37, Telegrammadresse: Sodazentrale).
Berlin, den 9. März 1918.
Zentralstelle für Atzalkalien und Soda, Hauptstelle.
J. V.: Dr. Danielsen.
(3) Bekanntmachung vom 15. März 1918, betreffend Anhänger von Lastkraft-
wagen.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. 5