Nr. 67 1918. 503
83.
Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforder-
lich, in gehöriger Verpackung zu liefern und ordnungsmäßig zu verladen. Verpackungs-
mittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ihm in Rechnung gestellt werden. Die im
Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge werden von den Landes-, Pro-
vinzial= und Bezirksstellen für (Gemüse und Obst im Bedarfsfalle festgesetzt.
8 4.
Wurzelgemüse darf höchstes 5 Prozente Schmutz aufweisen.
*r * 5.
Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach
Eingang des Frachtbriefes, folgende Preise für den 1 Zentner zu kahlen
1. für Herbstweißkoh.hl . 4,00 l,
2. für Dauerweißkohl .· .·........5,00-l!,
3.furRotkohl. ...............7,50--!,
4. für Dauerrotkohl . . 9500 Al,
5. für Wirsingkohhßßh. 700,
6. für Dauerwirsingkohl . 8S85,50 J,
7. für Grünkohl bis zum 30. November 1913 7,50 ,
vom 1. Dezember 19180 sbl 89,50 ,
vom 1. Januar 1919 10000 ,
vom 1. Februar 19190 122900 7,
8. für Möhren, rote und längliche Garolier), . . 7500 ll,
9. für Möhren, gelbe, .. 559000 —7,
10. für Möhren, weiße, 39,00 7,
11. für Rote (Salat- ) Rüben (Note Bete) 8.—00 —,
12. für Zwiebeln, lose, bis zum 31. Oktober 1918 11,00 A,
vom 1. November 1918 ab. 118850 ,
vom 1. Dezember 1918 5fl. 12,,00 ,
vom 1. Januar 1919 ab 1392,00 M,
vom 1. Februar 1919 ab. 135000 4,
vom 1. März 1919 ab 17,00 M.
Für das Aufbewahren (Einmieten, Eikrellern und dergleichen) werden dem An-
bauer vergütet
bei den zu 2, 4 und 6 genannten Bemusearien
bis zum 31. Dezember 1918 1,,00 je Zentner,
später je Monat mehr. — 0,),60 —/ je Zentner,
b) bei den zu 8 bis 11 genannten. GLenülerrten
bis zum 30. November 1918 — 0,50 je Zentner,
später je Monat mer 000,25 je Zentner.
8 6.
Für Gemüsearten, welche in den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1 und 5) nicht
vorgedruckt sind, aber Gegenstand dieses Vertrages sein sollen, gelten die vereinbarten