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Im Uebrigen bewendet es auch fernerhin bei den Bestimmungen der angezogenen
Verordnung vom 14. Januar 1852, verbunden mit den Verordnungen vom 1. October
1857 (G.= u. V.-Bl. S. 241), vom 27. Februar 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 21), vom 21. April
1875 (G.= u. V.-Bl. S. 244) und vom 7. December 1880 (G. u. V.-Bl. S. 174).
Dresden, am 2. October 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
Nr. 44. Verordnung,
die Sicherung der telegraphischen und telephonischen Leitungen gegen Betriebsstörung
durch andere elektrische Leitungen betreffend;
vom 12. October 1883.
Zur Sicherung der im Königreiche Sachsen bestehenden telegraphischen und telephonischen
Anlagen des Reiches, des Staates und der Eisenbahnen gegen Betriebsstörungen durch
andere, darunter ins Besondere die zu dynamischen, Beleuchtungs- und ähnlichen
Zwecken dienenden elektrischen Leitungen wird hiermit verordnet wie folgt:
8 1. Die nicht zu den telegraphischen und den telephonischen Anlagen des Reiches,
des Staates oder einer nicht im Besitze des Letzteren befindlichen Eisenbahn gehörigen
und nicht ohnehin schon nach dem Gesetze vom 21. September 1855 an eine besondere
Erlaubniß gebundenen elektrischen Leitungen bedürfen hinsichtlich der Art und Weise
ihrer Ausführung einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung.
Hiervon ausgenommen bleiben jedoch solche Leitungen, welche ausschließlich zu dem,
hochgespannte Ströme nicht erfordernden Betriebe elektrischer Läutewerke und sonstiger
Signalvorrichtungen bestimmt sind.
&2. Zur Ertheilung der Genehmigung sind zuständig:
a) in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt
ist, der Stadtrath, insoweit es sich nicht um Anlegung von elektrischen
Leitungen seiten der Stadtverwaltung selbst handelt;
b) in anderen Stadt= und Landgemeinden die Bezirksamtshauptmannschaft.
Von jeder Genehmigung einer elektrischen Leitung ist unter Anzeige ihrer Lage und
Richtung und der Person ihres Unternehmers der Kreishauptmannschaft gleichzeitig
Kenntniß zu geben.