Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Im  Uebrigen  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  den  Bestimmungen  der  angezogenen
Verordnung  vom  14.  Januar  1852,  verbunden  mit  den  Verordnungen  vom  1.  October
1857  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  241),  vom  27.  Februar  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  21),  vom  21.  April
1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  244)  und  vom  7.  December  1880  (G.  u.  V.-Bl.  S.  174).

Dresden,  am  2.  October  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Geyh.

 

Nr.  44.  Verordnung,

die  Sicherung  der  telegraphischen  und  telephonischen  Leitungen  gegen  Betriebsstörung
durch  andere  elektrische  Leitungen  betreffend;

vom  12.  October  1883.

Zur  Sicherung  der  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden  telegraphischen  und  telephonischen
Anlagen  des  Reiches,  des  Staates  und  der  Eisenbahnen  gegen  Betriebsstörungen  durch
andere,  darunter  ins  Besondere  die  zu  dynamischen,  Beleuchtungs-  und  ähnlichen
Zwecken  dienenden  elektrischen  Leitungen  wird  hiermit  verordnet  wie  folgt:

8  1.  Die  nicht  zu  den  telegraphischen  und  den  telephonischen  Anlagen  des  Reiches,
des  Staates  oder  einer  nicht  im  Besitze  des  Letzteren  befindlichen  Eisenbahn  gehörigen
und  nicht  ohnehin  schon  nach  dem  Gesetze  vom  21.  September  1855  an  eine  besondere
Erlaubniß  gebundenen  elektrischen  Leitungen  bedürfen  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
ihrer  Ausführung  einer  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung.

Hiervon  ausgenommen  bleiben  jedoch  solche  Leitungen,  welche  ausschließlich  zu  dem,
hochgespannte  Ströme  nicht  erfordernden  Betriebe  elektrischer  Läutewerke  und  sonstiger
Signalvorrichtungen  bestimmt  sind.

&2.  Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  sind  zuständig:

a)  in  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt
  ist,  der  Stadtrath,  insoweit  es  sich  nicht  um  Anlegung  von  elektrischen
Leitungen  seiten  der  Stadtverwaltung  selbst  handelt;

b)  in  anderen  Stadt=  und  Landgemeinden  die  Bezirksamtshauptmannschaft.

Von  jeder  Genehmigung  einer  elektrischen  Leitung  ist  unter  Anzeige  ihrer  Lage  und
Richtung  und  der  Person  ihres  Unternehmers  der  Kreishauptmannschaft  gleichzeitig
Kenntniß  zu  geben.