Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 69. 5VT5 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 17. April 1918. 
Inhalt. 
1. Abteilung. (Nr. I7.) Verordnung, betreffend Bildung von Kleinbahnverbänden. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der an Beamte zu gewäh- 
renden Umzugskosten. (2) Bekanntmachung, betreffend Schutz der Saat 
und Ernte 1918 bei Flugzeuglandungen. (3) Bekanntmachung, betreffend 
Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen 
sowie der Hilfsdienstpflichtigen. (4) Bekanntmachung, betreffend Ferkel- 
preise. (5) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld 
bei der Ersparnisanstalt in Schwerin, städtischen Sparkasse. 
  
  
  
(Nr. 17.) Verordnung vom 12. April 1918, betreffend Bildung von Klein- 
bahnverbänden. 
ir verordnen nach wverfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen 
Ständen, was folgt: 
Mehrere Ortsobrigkeiten oder Gemeinden, welche eine Kleinbahn oder 
Feldbahn im Sinne der Verordnung vom 10. Mai 1898, betreffend Klein- 
bahnen, bauen wollen, können sich sowohl zum Bau als auch zur Unter- 
haltung und zum Betriebe solcher Bahn zu einem Kleinbahnverbande ver- 
ziingen Der Kleinbahnverband ist eine juristische Person des öffentlichen 
echtes. 
Die Verhältnisse des Kleinbahnverbandes sind durch eine Satzung zu 
regeln, welche der Landesherrlichen Genehmigung bedarf. Die Satzung muß 
Bestimmung enthalten über die Vertretung des Verbandes, die Verwaltung 
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