Ar. 69. 5VT5
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 17. April 1918.
Inhalt.
1. Abteilung. (Nr. I7.) Verordnung, betreffend Bildung von Kleinbahnverbänden.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der an Beamte zu gewäh-
renden Umzugskosten. (2) Bekanntmachung, betreffend Schutz der Saat
und Ernte 1918 bei Flugzeuglandungen. (3) Bekanntmachung, betreffend
Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen
sowie der Hilfsdienstpflichtigen. (4) Bekanntmachung, betreffend Ferkel-
preise. (5) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld
bei der Ersparnisanstalt in Schwerin, städtischen Sparkasse.
(Nr. 17.) Verordnung vom 12. April 1918, betreffend Bildung von Klein-
bahnverbänden.
ir verordnen nach wverfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, was folgt:
Mehrere Ortsobrigkeiten oder Gemeinden, welche eine Kleinbahn oder
Feldbahn im Sinne der Verordnung vom 10. Mai 1898, betreffend Klein-
bahnen, bauen wollen, können sich sowohl zum Bau als auch zur Unter-
haltung und zum Betriebe solcher Bahn zu einem Kleinbahnverbande ver-
ziingen Der Kleinbahnverband ist eine juristische Person des öffentlichen
echtes.
Die Verhältnisse des Kleinbahnverbandes sind durch eine Satzung zu
regeln, welche der Landesherrlichen Genehmigung bedarf. Die Satzung muß
Bestimmung enthalten über die Vertretung des Verbandes, die Verwaltung
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