526 Nr. 69. 1918
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des Unternehmens, die Betriebsleitung der Bahn und die Aufbringung der
für das Unternehmen erforderlichen Mittel.
Die Auflösung eines Kleinbahnverbandes kann nur mit landesherrlicher
Zustimmung erfolgen.
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern eines Verbandes über die Aus-
legung der Satzung werden im Verwaltungswege vom Eisenbahnkommissariat
entschieden. Gegen den Bescheid des Eisenbahnkommissariats steht beiden
Teilen die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
Die nach der Satzung den beteiligten Ortsobrigkeiten und Domanial=
gemeinden obliegenden Verpflichtungen sind Gemeindelasten bezw. Lasten der
Ortsobrigkeiten und unterliegen der Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-
wege durch Unser Eisenbahnkommissariat.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 12. April 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. April 1918, betreffend Erhöhung der an Beamte
zu gewährenden Umzugskosten.
it Rücksicht auf die herrschende Teuerung sollen die nach der Verordnung
vom 8. März 1879, betreffend die Vergütung von Umzugskosten der Groß-
herzoglichen Diener, zu gewährenden Umzugskosten mit rückwirkender Kraft
vom 1. Februar d. Is. ab und zwar
k a) die „allgemeinen Kosten“ um 25%,
b) die sogenannten „Transportkosten“ um 100%
bis auf weiteres erhöht werden.
Schwerin, den 6. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.