Nr. 69 1918. 527
(2) Bekanntmachung vom 12. April 1918, betreffend Schutz der Saat und Ernte
1918 bei Flugzeuglandungen.
„Schützt Saat und Ernte 1918“.
Das stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps zu Altona ersucht
um Bekanntgabe des Folgenden:
„Wer bei der Landung eines Flugzeuges auf oder in der Nähe
von bestellten Feldern durch deren Betreten Flurschaden verursacht,
gefährdet die für die Volksernährung erforderliche Bereitstellung
von Brotgetreide und schädigt damit das Vaterland. Die Namen
der Betreffenden sind von den Besitzern der Felder oder von ihren
Vertretern sowie von dem Wach= oder Absperrkommando festzustellen
und zwecks Schadenersatzes oder Bestrafung zu melden“.
Ergänzend wird zur Warnung bemerkt, daß ein Zuwiderhandeln gegen
diese Anordnungen mit Gefängnisstrafe, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft wird (§ Pb des Gesetzes
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915).
Die Lehrer haben in den Schulen die Schulkinder auf das Verbot hin-
zuweisen.
Schwerin, den 12. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 12. April 1918, betreffend Versorgung der in der
Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 30. März
d. Is., betreffend Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen
Personen sowie ber Hilfsdienstpflichtigen, wird unter Bezugnahme auf die
diesseitigen Bekanntmachungen vom 31. August 1016 und vom 13. Juni