530 Nr. 69. 1918.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, wird unter Hinweis auf
die gesetzlichen Strafen im Übertretungsfalle bestimmt:
Für Ferkel im Lebendgewicht bis 15 kn, die nicht zur sofortigen Schlachtung,
sondern zur Aufstellung als Futterschweine bestimmt sind,
darf beim Verkauf bei einem Alter bis zu 6 Wochen ein Preis von 40 ,
bei einem Alter über 6 Wochen ein Preis von 50 -& für das Stück nicht
überschritten werden. # „
Auf Ferkel aus anerkannten Hochzuchten, die nachweislich zur Zucht bestimmt sind,
bezieht sich diese Bekanntmachung nicht.
Schwerin, den 10. April 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 4. April 1918, betreffend die Anlegung von Mündel-
geld bei der Ersparnisanstalt in Schwerin, städtischen Sparkasse.
Die „Ersparnisanstalt in Schwerin, städtische Sparkasse“" — pgl. die Be-
kanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20.
v. Mts. — Rbl. Nr. 60 S. 431 — wird auf Grund des § 1807 Nr. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 232 der Ausführungsverordnung
zu demselben vom 9. April 1899 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt.
Schwerin, den 4. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.