Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Ir.  4345.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  14.  Januar  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  fuͤr  die  von  dem  Mansfelder  Seekreise  im  Regierungsbezirk
  Merseburg  beabsichtigten  Chausseebauten.

Na####  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  von
dem  Mansfelder  Seekreise  im  Regierungsbezirk  Merseburg  projektirten  Chausseen:
1)  von  der  Berlin-Casseler  Staatssiraße  unweit  Nietleben  über  Dölau,  Salzmünde,
  Naundorf,  Schwittersdorf,  Burgisdorf  und  Polleben  bis  zum  Anschluß
an  die  Magdeburg-Eislebener  Staats-Chaussee  vor  Siersleben,  2)  von  Alsleben
  bis  zur  Anhalt-Bernburgischen  Grenze  in  der  Nichtung  auf  Bründel,
3)  von  der  Magdeburg-Eislebener  Staatsstraße  bei  Eisleben  über  Polleben,
Helmsdorf,  Gerbstedt  und  Belleben  zum  Anschluß  an  die  Alsleben-Sanderslebener
  Kreis-Chaussee  in  der  Gegend  von  Zeiz,  4)  von  der  sub  3.  genannten
Kreis-Chaussee  in  Gerbstedt  über  Jabenstedt,  Friedeburgerhütte,  Adendorf  und
Friedeburg  zum  Anschluß  an  die  Saalfähre  bei  Brucke,  5)  von  der  Berlin-Casseler
  Staatsstraße  bei  Lüttchendorf  über  Erdeborn,  Stedten,  Etzdorf,  Deutschenthal,
  Eisdorf,  Neupfützenburg  nach  Bennstedt  zum  Anschluß  an  die  Berlin
  =  Casseler  Chaussee  daselbst  mit  einer  Zweig-Chaussee  von  Stedten  nach
Schraplau,  genehmigt  habe,  beslumme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriakionsrecht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  14.  Januar  1856.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiken
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4345—4346.)  (Nr.  4346.)