Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.

Obligation

des  Mansfelder  Seekreises
Litir.  .....  M  .....
uͤber  ..  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

A  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  27.  Okkober  1853.,  17.  Juli  1854.  und  24.  Mai  1855.  wegen  Aufnahme
einer  Schuld  von  215,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für
den  Chausseebau  des  Mansfelder  Seekreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Schuld  von  ..  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Muͤnzfuße
von  1764.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  ..  ...  .  .Thalern  geschieht  vom
Jahre  .  .  .  .  .  ab  allmaͤlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  ein  und  vierzig  Jahren
  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  .  .  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekundigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Betrage,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffemlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  in  der
Zeit  vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden  Jahres  und  wird  wiederholt
in  der  Zeit  vom  20.  bis  31.  März,  20.  bis  30.  April,  20.  bis  31.  Mai  des
folgenden  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,  in  dem  Kreisblatte  des
Mansfelder  Seekreises  und  in  der  Zeitung:  Magdeburger  Correspondent.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,
wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
vexzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung.

Jahrgang  1850.  (Nr.  434.)  10  «  be