Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Jinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Goldaper  Kreises

II.  Emisfeen

Littr.
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
........  Thaler.......·Silberqrofcheu.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  zuningt  gegen  dessen  Rückaabe  in  der
Zeit  vom  .  .  ten  ...  ..  .  .  ..  bis  ..  ..  .  .  .  .  ..  vom  .  ten  .  .  .  .  ..  bis  .  .  ..  .  ..
und  päterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Ke##  sbligatien  für  das  Halbjahr
vom  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis  ........  ....  mit  (in  Buchstaben  Thalern
----------  Octbeigioschcn  bei  der  Kreis-  Kommunalksse  zu  Goldap.
Goldap,  d  -  ten  ———.eeeeerr  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Chausseebau  im
Goldaper  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Dreußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.
a  l  on

Kreis—  Obligation  des  Goldaper  Kreises
II.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Goldaper  Kreises

Littr.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .###  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreisgremmuwalzasse
  u  zu  Goldap,  sofern  nicht  rehtzeiig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.
oldap,  den
Die  sündische  Fuanniomnsion  7  den  Chausseebau  im
Goldaper  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).