Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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mun:  Ordnung  S.  110  gemäß,  unter  den  Namen  ihrer  Eigenthümer,  Lehensgüter  namentlich
  unter  den  Namen  der  Lehensträger,  zusammenzustellen.

Ausnahmsweise  sind  unter  den  Namen  der  Ehemänner  umd  Eltern  auch  diejenidgen
  Grundstücke  ihrer  Ehefrauen  und  Kinder,  welche  in  ihrer  Verwaltung  und  Nutnießung
  stehen,  einzutragen.

Bei  jedem  solchen  Grundstücke  muß  aber  der  wahre  Eigenthümer  oder  Miteigenthümer
  genau  bemerkt  werden  (z.  B.  Beibringen  der  Chefrau,  Rosine,  geb.  Scholl;
während  der  Ehe  erkauft;  Vater=  oder  Muttergut  des  Sohnes  Georg  2c.).

§S.  35.  #

Ueber  die  Reihenfolge,  nach  welcher  die  einzelnen  Eigenthümer  in  dem  Güterbuche

zu  ordnen  sind,  findet  eine  bindende  Vorschrift  nicht  statt;  doch  mag  vorzugsweise  für
Pröôßere  Gemeinden,  in  welchen  jenes  Buch  voraussichtlich  mehrere  Bände  umfassen

wird,  als  zweckmäßig  erscheinen,  die  Eigenthümer  nach  Alters-Elassen  (z  B.  über  50,

von  50—40,  von  40—50,  von  50—20,  unter  20  Jahren  alt)  zu  ordnen,  indem  alsdann

  mit  dem  Ableben  einer  Alters-Classe  auch  derjenige  Band  des  Güterbuchs,  welcher

  die  Eigenthümer  dieser  Elasse  enthälr,  von  selbst  aus  dem  ordentlichen  Gebrauche

kommt.

Jc)  Ordnung  der  einzelnen  Einträge.
55.

Unter  dem  Namen  des  einzelnen  Eigenthümers  sind  dessen  Grundstücke,  in  eigene
Güter  und  in  Lehen  abgetheilt,  nach  ihren  Gattungen  und  Arten  dergestalt  zusammenzustellen,
  daß  zuerst  die  Wohn-,  Fabrik-,  Gewerbe=  und  Wirthschafts-Gebäude,  sodann
die  Gärten,  Länder,  zelgliche  und  willbührlich  gebaute  Accker,  Wechselfelder,  Bau=  und
Mähfelder,  Weinberge,  Wiesen,  Waiden,  Waldungen,  Steinbrüche,  Erz-,  Thon-,
Sand-,  Mergel-Gruben,  Seen,  Weiher  und  dergleichen  beschrieben  werden.

4)  Verechnung  des  Steuer-Capitals.
*d

Bei  jedem  Eigenthümer  sind  am  Schlusse  des  für  ihn  bestimmten  Raumes  die
Summen  zu  berechnen,  welche  er  von  seinen  im  Steuer-Verband  der  Gemeinde  stehenden
  Grundstücken,  und  zwar

a)  von  seinen  Gebäuden,  sodann