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mun: Ordnung S. 110 gemäß, unter den Namen ihrer Eigenthümer, Lehensgüter namentlich
unter den Namen der Lehensträger, zusammenzustellen.
Ausnahmsweise sind unter den Namen der Ehemänner umd Eltern auch diejenidgen
Grundstücke ihrer Ehefrauen und Kinder, welche in ihrer Verwaltung und Nutnießung
stehen, einzutragen.
Bei jedem solchen Grundstücke muß aber der wahre Eigenthümer oder Miteigenthümer
genau bemerkt werden (z. B. Beibringen der Chefrau, Rosine, geb. Scholl;
während der Ehe erkauft; Vater= oder Muttergut des Sohnes Georg 2c.).
§S. 35. #
Ueber die Reihenfolge, nach welcher die einzelnen Eigenthümer in dem Güterbuche
zu ordnen sind, findet eine bindende Vorschrift nicht statt; doch mag vorzugsweise für
Pröôßere Gemeinden, in welchen jenes Buch voraussichtlich mehrere Bände umfassen
wird, als zweckmäßig erscheinen, die Eigenthümer nach Alters-Elassen (z B. über 50,
von 50—40, von 40—50, von 50—20, unter 20 Jahren alt) zu ordnen, indem alsdann
mit dem Ableben einer Alters-Classe auch derjenige Band des Güterbuchs, welcher
die Eigenthümer dieser Elasse enthälr, von selbst aus dem ordentlichen Gebrauche
kommt.
Jc) Ordnung der einzelnen Einträge.
55.
Unter dem Namen des einzelnen Eigenthümers sind dessen Grundstücke, in eigene
Güter und in Lehen abgetheilt, nach ihren Gattungen und Arten dergestalt zusammenzustellen,
daß zuerst die Wohn-, Fabrik-, Gewerbe= und Wirthschafts-Gebäude, sodann
die Gärten, Länder, zelgliche und willbührlich gebaute Accker, Wechselfelder, Bau= und
Mähfelder, Weinberge, Wiesen, Waiden, Waldungen, Steinbrüche, Erz-, Thon-,
Sand-, Mergel-Gruben, Seen, Weiher und dergleichen beschrieben werden.
4) Verechnung des Steuer-Capitals.
*d
Bei jedem Eigenthümer sind am Schlusse des für ihn bestimmten Raumes die
Summen zu berechnen, welche er von seinen im Steuer-Verband der Gemeinde stehenden
Grundstücken, und zwar
a) von seinen Gebäuden, sodann