Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 79. 1918. 625 
Die auf Grund dieser Bekanntmachung zu gewährenden laufenden 
Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen sind zugleich 
mit den den Beamten usw. zustehenden Gehalten für den entsprechen- 
den Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge 
für die seit dem 1. April 1918 abgelaufene Zeit, jedoch unter An- 
rechnung der auf Grund der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917 
gezahlten Beträge. 
Die Auszahlung hat nötigenfalls an die zur Empfangnahme des 
Diensteinkommens bevollmächtigten Familienangehörigen zu erfolgen. 
Im übrigen haben die Behörden nach den Bekanntmachungen vom 
7. Mai 1917 und 25. September 1917/27. April 1918 zu verfahren, 
in Zweifelsfällen — auch wegen etwaiger Berücksichtigung der in 
Kriegsgefangenschaft geratenen oder vermißten Beamten usw. — ist 
die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums einzuholen. 
Schwerin, den 29. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
 
	        
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