Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 86. 1918. 671 
8 12. 
Den Vorschriften der Bekanntmachung unterliegen nicht Betriebe der Heeres- 
verwaltung und der Marineverwaltung. 
* 13. 
Die Bekanntmachung tritt am 5. Mai, hinsichtlich des § 6 am 20. Mai in Kraft. 
8 14. 
Hersteller, die am 5. Mai bereits mit der Herstellung begonnen haben, haben spä- 
testens bis 12. Mai um die Genehmigung nachzusuchen. Haben sie um die Genehmigung 
aeteitig nachgesucht, so können sie die Schuhwaren unbeschadet der Bestimmung in 
5 Abs. 2 bis zur Bescheidung des Genehmigungsgesuchs in den Verkehr bringen. 
Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Hersteller auf seinen Antrag von der 
Reichsstelle für Schuhversorgung gestattet werden, die vorhandenen Fertigerzeugnisse, 
die in Arbeit befindlichen und die aus etwa noch vorhandenen Rohmaterialien zerzun 
stellenden Schuhe innerhalb eines von der Reichsstelle für Schuhversorgung festzu- 
setzenden Zeitraums und unter den von ihr zu erlassenden Bedingungen in den Verkehr 
zu bringen. 
* 15. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung finden auf die Schuhwaren keine An- 
wendung, die am 5. Mai bereits vom Hersteller in den Verkehr gebracht sind. 
Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer 
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15.000 = oder mit einer dieser Strafen bestrast, 
wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holz- 
schuhen und Holzsandalen zuwiderhandelt. · 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf 
kes4hesch die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 4. Mai 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel.
	        
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