Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 88. 1918. 679 
am besten durch Unterbringung in einer Krankenanstalt, in der auch die 
Entlaufung am leichtesten zu bewerkstelligen ist. Sie geschieht durch gründliche 
körperliche Reinigung nach Anweisung des Arztes (Abseifen des ganzen Körpers 
im warmen Bade, Einreiben der Haut mit Läusevertilgungsmitieln und 
Bekleidung mit frischer reiner Wäsche). Die getragene Leibwäsche und Kleidung 
der Kranken und Verdächtigen muß alsbald desinfiziert werden, entweder im 
Dampfdesinfektionsapparate oder in heißer Luft (Backofen) oder durch Auskochen 
oder Ausschwefeln. Damit sich bis dahin die an ihnen haftenden Läuse nicht 
verbreiten können, werden die Kleidungsstücke zweckmäßigerweise auf einem 
mit desinfizierender Flüssigkeit (Kresolwasser) getränktem Tuche abgelegt, das 
sofort verknotet wird. Die Kranken bezw. Verdächtigen sind in den nächsten 
Tagen zu beobachten, ob sie läusefrei sind, andernfalls ist die Entlausung 
zu wiederholen. 
Solange die Kranken nicht läusefrei sind, besteht für die sie behandelnden 
Arzte und Pflegepersonen große Ansteckungsgefahr, gegen die sich diese nur 
dadurch schützen können, daß sie die unmittelbare Berührung mit ihnen mög- 
lichst vermeiden und notwendige Hilfeleistungen nur in wasch= und desinfizier- 
baren Überkleidern vornehmen, deren Armel= und Beinöffnungen zuzubinden 
und durch Heftpflasterstreifen oder durch mit Desinfektionsflüssigkeit getränkte 
Binden gegen das Einwandern der Läuse abzudichten sind. Zum Schutze der 
Hände und Füße sind Gummihandschuhe und Gummischuhe zu empfehlen. 
Die Überkleider sind nach der Berührung der Kranken alsbald abzulegen und 
zu desinfizieren, Hände und Gesicht zu reinigen. Pflegepersonen sollen jedes- 
mal nach Beendigung des Tagesdienstes ihren Körper gründlich reinigen, was 
am besten im Bade geschicht. 
Da beim Fleckfieber die Frist zwischen Aufnahme des Krankheitsstoffes 
und Ausbruch der Krankheit bis zu 3 Wochen beträgt, während dieser Zeit 
der Ansteckungsstoff aber bereits im Blute kreist und daher Läuse ihn über- 
tragen können, so ist eine Entlausung aller mit Fleckfieberkranken oder Fleck- 
fieberherden in Berührung gewesenen Personen unbedingt geboten, weil unter 
ihnen schon Angesteckte sich befinden können. Die Entlausung hat nach den- 
selben Grundsätzen zu erfolgen, wie die der Kranken und Verdächtigen. 
Ebenso sind die Wohnungen, in denen sich diese Personen befinden, von 
Ungeziefer zu befreien, entweder nach den Regeln der Wohnungsdesinfektion 
mit Ausschluß der nicht genügend wirksamen Formalindesinfektion oder durch 
Ausschwefeln. Der Erfolg der Entlausungsverfahren muß durch Nachprüfung 
festgestellt werden, unter Umständen sind sie wiederholt anzuwenden.
	        
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