Nr. 90. 1918. 691
7. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutralen
oder verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keines
besonderen Ausweises nach II1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reisepapier
als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt.
8. Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus.
9. Jeder Badegast und Besucher hat sich unverzüglich nach Ankunft unter Vorlage
des Ausweises bei der zuständigen örtlichen Meldestelle zu melden. Die Meldestelle hat
den Ausweis mit einem Vermerk über die geschehene Meldung und Zulassung zu ver-
sehen. Ferner hat sich jeder Badegast und Besucher, der in einem Gasthaus, einer Pen-
sion oder Sommerwohnung Wohnung nimmt, bei seinem Wirt eigenhändig und unter
eigenhändiger Unterschrift mit Geburtsdatum und Heimatsort einzutragen. Für die
minderjährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Eintragung zu besorgen.
Jeder Wirt hat die Meldungen innerhalb 12 Stunden nach Ankunft der Gäste
und Besucher den Ortspolizeibehörden oder dem Gemeindevorstand vorzulegen, der
nötigenfalls auch persönliche Vorstellung der Badegäste und Besucher fordern kann.
Badegäste und Besucher, die länger als 24 Stunden Aufenthalt nehmen, haben
sich persönlich bei den örtlichen Meldestellen abzumelden. Für die minderjährigen Kinder
haben die Eltern oder Begleiter die Abmeldung zu bewirken.
10. Die Veranstaltung von Bällen, Reunions usw. sowie das Abbrennen von
Feuerwerk ist verboten.
III. Feindliche und neutrale Ausländer.
Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten. «
Flir außerhalb des Korpsbezirks ansässige, bezw. wohnhafte feindliche Ausländer
findet hiervon keine Ausnahme statt.
Für solche feindlichen und neutralen Ausländer, die innerhalb des Korpsbezirks
seit mindestens einem Jahre wohnhaft bezw. ansässig sind, können in besonderen Füllen
Ausnahmen durch das stellv. Generalkommando bewilligt werden, dem zu diesem Zweck
ein ausführlicher, schriftlicher Antrag, ein polizeilicher Ausweis wie unter II 1 und ein
amtsärztliches Krankheitszeugnis spätestens 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen
Anfangstage des Kuraufenthalts vorzulegen ist.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Abschnits II siungemäß Anwendung.
IV. Bestimmungen für die Abwickelung des Badeverkehrs.
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden. Das Betreten der Seestege
ist im allgemeinen gestattet. Der Brückenbelag braucht nur dort entfernt zu werden, wo
militärische Befehlshaber dies aus besonderen Gründen anordnen.
2. Vergnügungsdampfer und Motorboote dürfen an den für den Badeverkehr
erlaubten Küstenstrichen verkehren, vorbehaltlich örtlicher Bestimmungen.
3. Die im Sicherheitsinteresse hinsichtlich Beleichtung, Benutzung des Strandes,
Verkehr von Segel= und Ruderbooten (vgl. Verordnung vom 16. Juni 1915, K Vl.
1915 Nr. 1472), Absperrung, Photographieren, Zeichnen (ugl. K Bl. 1916 Nr. 1721)
usw# getroffenen Anordnungen der örtlichen Militär-, Marine= oder Zivilbehörden sind
strengstens zu beachten.
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