Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 90. 1918. 691 
7. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutralen 
oder verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keines 
besonderen Ausweises nach II1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reisepapier 
als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt. 
8. Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in 
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus. 
9. Jeder Badegast und Besucher hat sich unverzüglich nach Ankunft unter Vorlage 
des Ausweises bei der zuständigen örtlichen Meldestelle zu melden. Die Meldestelle hat 
den Ausweis mit einem Vermerk über die geschehene Meldung und Zulassung zu ver- 
sehen. Ferner hat sich jeder Badegast und Besucher, der in einem Gasthaus, einer Pen- 
sion oder Sommerwohnung Wohnung nimmt, bei seinem Wirt eigenhändig und unter 
eigenhändiger Unterschrift mit Geburtsdatum und Heimatsort einzutragen. Für die 
minderjährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Eintragung zu besorgen. 
Jeder Wirt hat die Meldungen innerhalb 12 Stunden nach Ankunft der Gäste 
und Besucher den Ortspolizeibehörden oder dem Gemeindevorstand vorzulegen, der 
nötigenfalls auch persönliche Vorstellung der Badegäste und Besucher fordern kann. 
Badegäste und Besucher, die länger als 24 Stunden Aufenthalt nehmen, haben 
sich persönlich bei den örtlichen Meldestellen abzumelden. Für die minderjährigen Kinder 
haben die Eltern oder Begleiter die Abmeldung zu bewirken. 
10. Die Veranstaltung von Bällen, Reunions usw. sowie das Abbrennen von 
Feuerwerk ist verboten. 
III. Feindliche und neutrale Ausländer. 
Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten. « 
Flir außerhalb des Korpsbezirks ansässige, bezw. wohnhafte feindliche Ausländer 
findet hiervon keine Ausnahme statt. 
Für solche feindlichen und neutralen Ausländer, die innerhalb des Korpsbezirks 
seit mindestens einem Jahre wohnhaft bezw. ansässig sind, können in besonderen Füllen 
Ausnahmen durch das stellv. Generalkommando bewilligt werden, dem zu diesem Zweck 
ein ausführlicher, schriftlicher Antrag, ein polizeilicher Ausweis wie unter II 1 und ein 
amtsärztliches Krankheitszeugnis spätestens 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen 
Anfangstage des Kuraufenthalts vorzulegen ist. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des Abschnits II siungemäß Anwendung. 
IV. Bestimmungen für die Abwickelung des Badeverkehrs. 
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden. Das Betreten der Seestege 
ist im allgemeinen gestattet. Der Brückenbelag braucht nur dort entfernt zu werden, wo 
militärische Befehlshaber dies aus besonderen Gründen anordnen. 
2. Vergnügungsdampfer und Motorboote dürfen an den für den Badeverkehr 
erlaubten Küstenstrichen verkehren, vorbehaltlich örtlicher Bestimmungen. 
3. Die im Sicherheitsinteresse hinsichtlich Beleichtung, Benutzung des Strandes, 
Verkehr von Segel= und Ruderbooten (vgl. Verordnung vom 16. Juni 1915, K Vl. 
1915 Nr. 1472), Absperrung, Photographieren, Zeichnen (ugl. K Bl. 1916 Nr. 1721) 
usw# getroffenen Anordnungen der örtlichen Militär-, Marine= oder Zivilbehörden sind 
strengstens zu beachten. 
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