Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

698 Nr. 91. 1/18. 
„Geld ist der Amtsgerichtskasse zuzuführen; es geht gegen die Ver- 
oflichtung zur Rückerstattung in das Eigentum des Fiskus über.“ 
Artikel II. 
Die Bestimmung des Artikels 1 findet auch auf die bei den Amtsgerichten 
bereits vorläufig verwahrten Gelder Anwendung. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 13. Mai 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
11. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 18. Mai 1918, betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb- 
und Fertigerzeugnissen, und betreffend Hächstpreise für Korkabfälle und Kork- 
erzeugnisse. 
Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage werden unter Bezugnahme 
auf die Bekanntmachung vom 25. September 1917 im Regierungs-Blatt Nr. 165 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 18. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.