714 Nr. 93. 1L/18.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts
von mindestens 10 t monatlich im Juni 1918.
Auf Grund der §§5 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle
vom 24. Februar 1917, der §& 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über. Auskunftspflicht
vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§5 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis späte-
stens 5. Juni ernent zu erstatten. Siehe auch § 11.
§5 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im „Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (l t = 1000 kg —
20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Melde-
pflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von
Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im
Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bas 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich
verbraucht haben (siehe § 33). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten,
Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten,
Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
9 die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesiter für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungs-
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e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als De-
putatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbst-
verbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas-
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge-
hörige Zechenanlage errichtet sind;
1) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von
5 ihn Die Meldepflicht gegenũber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht
erührt. "