724 Nr. 93. 1918.
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und der Fachverbände sind ver-
pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Keunt-
nis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten.
Strafvorschriften.
8 14.
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleiduugs-
stelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
mit Geldstrafe bis zu -7 10.000 oder mit einer dieser Strafen bestraft
1. wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1, des § 4 Absatz 1 und 2, des § 5,
des § 6 Absatz 1 und 2, der §§ 9—11, des § 12 Absatz 2 und 38 sowie des
* 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, .
2. wer den im Zwischenmeister-Verpflichtungsschein (§ 11) übernommenen
· Verpflichtungen
zuwiderhandelt.
Reben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten
Nebenstrafen erkannt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, in Fällen von Zuwider-
handlungen gegen diese Bekanntmachung den mit der Verteilung betrauten Zentral-=
fachverbänden und Fachverbänden die Verteilung zu entziehen und einem anderen Fach-
verband zu übertragen sowie Mitglieder und Berufsgenossen bei weiterer Verteilung
auszuschließen.
Berlin, den 18. Mai 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommisfar für bürgerliche Kleidung.
Zwischenmeister-Berspflichtungsschein.
Der unterzeichnete Zwischenmeister verpflichtet sich, die ihm von
übergebenen Baupnvollnähfäden
I. nur zur Ausführung des ihm von dem genannten Auftraggeber erteilten
Auftrages zu verwenden;
2. seinen Arbeitern zu keinem höheren als zu dem ihm selbst berechneten Preise
zu überlassen; ·