Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

732 Nr. 94. 1918. 
t) die Unterfertigung der Empfangsstelle unter Beidrückung des Amtssiegets 
und die Namensunterschrift des ausfertigenden Beamten. 
Über die ausgegebenen Ausweiskarten haben die Empfangsstellen Listen zu 
führen. Die Einträge haben in fortlaufender Reihenfolge zu erfolgen. Die Nummern 
und Listeneinträge haben sich mit den fortlaufenden Ziffern auf den Ausweiskarten 
zu decken. « 
Die Ausweiskarten verlieren mit Ablauf eines Monats, vom Tage der Ausstellung 
an gerechnet, ihre Gültigkeit, können aber von den Ausfertigungsstellen verlängert 
werden. 
- §14 
Die Kleinhändler haben die abgelieferten Ausweiskarten durch Firmenstempel 
und Datum zu entwerten und geordnet zur Nachprüfung aufzubewahren, soweit sie 
nicht wegen Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses an die Empfangsstellen zurück- 
zugeben sind. Den Empfangsstellen bleibt es überlassen, hierwegen die nötigen Verein- 
barungen mit den Kleinhändlern zu treffen. « 
§15. 
K Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“ 
in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren alle Bezugsscheine, die die 
Reichsbekleidungsstelle bis zum 31. März 1918 für den behördlichen und Anstalts- 
bedarf ausgestellt hat, ihre Gültigkeit. . 
Den Herstellern und den Händlern ist es verboten, auf diese Bezugsscheine noch 
Schuhwaren abzugeben. 
* 16 
nragenG die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich 
zu richten: v 
1. an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um Fragen der Zu- 
teilung handelt, . 
2. an den Hauptverteilungsausschuß, soweit die Belieferung in Frage steht. 
Berlin, Kronenstr. 50/52, den 29. April 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
) Bekanutmachung vom.24. April 1918, betressend Allodifizierung des Lehn- 
gutes Lieblingshof, A. Ribnitz. 
as Lehngut Lieblingshof, Amts Ribnitz, ist unter dem heutigen Tage allodi- 
fiziert worden. 
Schwerin, den 24. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerinm. 
Langfeld. 
—
	        
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