Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

734 Nr. 95. 1918. 
b) seitens der gemeindlichen Betriebe und Stellen bei der für sie zu- 
ständigen Obrigkeit. Diese legt die Bedarfsmeldungen dem zu- 
ständigen Ministerium mit einem Vermerk über das Ergebnis 
der von ihr vorgenommenen Prüfung der Notwendigkeit vor. 
Die Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen sind von den in § 27 
Abs. 1 bezeichneten Druckereien zu beziehen. Bei dem unterzeichneten 
Ministerium werden Vordrucke nicht vorrätig gehalten. 
4. Zu § 28 Ziffer 5. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung werden aufgefordert, für 
die Fälle des § 28 Ziffer 5 Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen zur 
Benutzung durch die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks 
vorrätig zu halten. 
Zu § 32 Abf. 1. 
Die Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfs- 
scheine ist im, Rbl. Nr. 67 abgedruckt worden. 
Schwerin, den 22. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.= 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über die Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk. 
Auf Erund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Rl. S. 100) wird folgendes angeordnet: 
Abschnitt I. Allgemeines. 
1. Berufsschuhwerk. 
§ 1. 
Berufsschuhwerk ist: 
1. Arbeiterschuhwerk, das mit Lederschaft und Lederboden hergestellt ist, 
2. Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen und Holzschuhe. 
Bevor neues Berufsschuhwerk der in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Art von dem 
Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist es von diesem als solches durch Aufstempe- 
lung des Wortes „Berufsschuhwerk“ auf der Sohle zu kennzeichnen.
	        
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