734 Nr. 95. 1918.
b) seitens der gemeindlichen Betriebe und Stellen bei der für sie zu-
ständigen Obrigkeit. Diese legt die Bedarfsmeldungen dem zu-
ständigen Ministerium mit einem Vermerk über das Ergebnis
der von ihr vorgenommenen Prüfung der Notwendigkeit vor.
Die Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen sind von den in § 27
Abs. 1 bezeichneten Druckereien zu beziehen. Bei dem unterzeichneten
Ministerium werden Vordrucke nicht vorrätig gehalten.
4. Zu § 28 Ziffer 5.
Die Kreisbehörden für Volksernährung werden aufgefordert, für
die Fälle des § 28 Ziffer 5 Vordrucke zu Bedarfsanmeldungen zur
Benutzung durch die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks
vorrätig zu halten.
Zu § 32 Abf. 1.
Die Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfs-
scheine ist im, Rbl. Nr. 67 abgedruckt worden.
Schwerin, den 22. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.=
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über die Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk.
Auf Erund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Rl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
Abschnitt I. Allgemeines.
1. Berufsschuhwerk.
§ 1.
Berufsschuhwerk ist:
1. Arbeiterschuhwerk, das mit Lederschaft und Lederboden hergestellt ist,
2. Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen und Holzschuhe.
Bevor neues Berufsschuhwerk der in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Art von dem
Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist es von diesem als solches durch Aufstempe-
lung des Wortes „Berufsschuhwerk“ auf der Sohle zu kennzeichnen.