Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

738 Nr. 95. 1918. 
stellen mitzuteilen. Von der Absendung dieser Mitteilung ab steht das Schuhwerk bei 
den Kleinhändlern auf die Dauer von einem Monat zur Verfügung der Verteilungs- 
stellen. Die Verteilungsstellen haben den Bezugsberechtigten Ausweiskarten auszustellen. 
Das Schuhwerk darf von den Kleinhändlern nur gegen Aushändigung dieser 
Ausweiskarte an die Bezugsberechtigten abgegeben und von diesen nur gegen Abgabe 
der. Ausweiskarte erworben werden. Ein Schuhbedarsschein neben der Ausweizkarte ist 
auch bei bedarfsscheinpflichtigem Schuhwerk nicht nötig. 
. Die Verteilungsstellen haben gleichzeitig mit der Ausgabe der Ausweiskarte an 
die Bezugsberechtigten die Namen und Geschäftsräume der an der Sonderzuteilung be- 
teiligten Kleinhändler den Bezugsberechtigten bekannt zu geben. Das Schuhwerk ist 
u den aufgestempelten Kleinverkaufspreisen durch die Bezugsberechtigten an die Klein- 
händler zu bezahlen. 
4 8 11. 
Die Ausweiskarte hat zu enthalten: 
a) den Vordruck „Neues Berufsschuhwerk“, 
b) die fortlaufende Ziffer, , 
e) die Art des zugewiesenen Schuhwerks, · 
d) die Vor- und Zunamen, Wohnort des Bezugsberechtigten, 
e) die Art seiner Beschäftigung, 
t) den Tag der Ausstellung, 
8) die Unterfertigung der Verteilungsstelle unter Beidrückung des Amtssiegels 
und mit Namensunterschrift des ausfertigenden Beamten. · '- 
Über die ausgegebenen Ausweiskarten haben die Verteilungsstellen Listen zu 
führen. Die Einträge haben in fortlaufender Reihenfolge zu erfolgen. Die Nummern 
der Listeneinträge haben sich mit den fortlaufenden Ziffern auf den Ausweiskarten zu 
ecken. 
Die Ausweiskarten verlieren mit dem Ablauf eines Monats, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet, ihre Gültigkeit, können aber von den Ausfertigungsstellen ver- 
längert werden. ' 
§12. 
DitzKleinhändlethabendieabgeliefertenAusweiskartendurchFirmenstempels 
und Datum zu entwerten und geordnet zur Nachprüfung aufzubewahren. 
Schuhwerk, das ein Kleinhändler nicht innerhalb eines Monats nach der erfolgten 
Anmeldung bei der Verteilungsstelle absetzen kann, ist dem Hauptverteilungsausschuß 
nach Art, Menge und Größe zu melden. Der Hauptverteilungsausschuß verfügt über 
das übrig gebliebene Schuhwerk für Rechnung der Verteilungsstellen. 
6. Zuständigkeitsbestimmungen. 
* 13. 
Für die Anmeldungen sowie für die Zuteilungen ist stets der Ort oder Bezirk 
maßgebend, in dem der Arbeiter beschäftigt ist. Sind Arbeiter nicht mindestens ein 
halbes Jahr in Stellung oder sind selbständig erwerbstätige Personen erst im Lause 
des letzten halben Jahres in den Kommunalverband zugezogen, so darf ihnen Schüh-
	        
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