Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 95. 1918. 799 
werk nur zugeteilt werden, wenn die Verteilungsstellen durch “ festgestellt haben, 
daß die betreffenden Personen während des letzten halben Jahres nicht anderweitig 
Berufsschuhwerk erhalten haben. 
Das gleiche gilt für die Befürwortung von Bedarfsanmeldungen. 
Abschnitt II. Besondere Bestimmungen. 
A. Zuteilungen auf Grund eines allgemeinen Verteilungsplanes. 
1. Bergwerks= und Grubenarbeiter aller Art. 
8 14. 
Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Schuhwerk wird nach 
einem allgemeinen Verteilungsplan unmittelbar auf die einzelnen Bergwerks= und 
Zechenverwaltungen verteilt und diesen in fest bestimmter Menge allmonatlich unmittel- 
bar durch den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels geliefert. 
W 15. 
Die Bergwerks= und Zechenverwaltungen haben die ihnen monatlich zustehenden 
Mengen unter Mitwirkung der Arbeiterausschüsse an diejenigen Arbeiter zu verteilen, 
die den dringendsten Bedarf haben. Arbeiterschuhwerk aus Leder sollen nur solche 
Arbeiter erhalten, die in Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen ihren Beruf nicht aus- 
üben können, also insbesondere Arbeiter unter Tag, welche viel im Nassen oder an 
abschüssigen Plätzen arbeiten müssen. 
Die Arbeiter über Tag sind vorwiegend mit Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen 
zu versehen. · « 
§16. 
Mit der ersten Zuteilung nach dem neuen Verteilungsplan wird den einzelnen 
Bergwerks= und Zechenverwaltungen die Arbeiterzahl mitgeteilt, die der Berechnung 
ihres Anteils zugrunde gelegt ist. 4 .- 
Diie Bergwerks= und Zechenperwaltungen sind verpflichtet, der Reichsstelle für 
Schuhversorgung Mitteilung zu machen, sobald die Belegschaft um 10 % unter jeie 
Zahl herabsinkt oder die Zahl übersteigt. Weitere Mitteilungen sind zu machen, wenn 
in der Folgezeit gleiche Veränderungen gegenüber der zuletzt gemeldeten Zahl der Beleg- 
schaft eintreten. # !½m · 
Kriegsgefangene sowie kommandierte oder beurlaubte Angehörige des Heeres 
dürfen in die Zahl der Belegschaft nicht eingerechnet werden. 
3 17. 
Für Arbeiter in Steinbrüchen Tonzrüben und ähnlichen Betrieben ist der Bedarf. 
an Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mit besonderer Anmeldung nach der für Rüstungs- 
betriebe geltenden Bestimmungen anzufordern.
	        
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