Nr. 2. 1918. 13
. Die Besitzer eingetragener Stuten haben das Recht, Abdrücke der vorstehend
bezeichneten Veröffentlichung in beliebiger Anzahl zu einem vom Vorstande
der Landwirtschaftskammer festzusetzenden ermäßigten Preise zu beziehen.
III. Beihilfen.
8 32.
Stutfüllen und Zuchtstuten, welche die Kommission ankauft, sind zu einem
ermäßigten Preise an kleinere Züchter abzugeben.
Ihre Wiederveräußerung ist nicht anders zulässig, als mit Zustimmung der
Kommission. Wird diese Zustimmung erteilt, so muß der von dem Besitzer er—
zielte Kaufpreis bis zur Höhe des Ankaufspreises an den Prämienfonds zurück—
erstattet werden. Ist die Bezahlung dieses Betrages mit einer besonderen Härte
für den Veräußerer verbunden, so kann die Kommission die Rückerstattung ganz
oder teilweise erlassen.
8 33.
Zur Förderung des genossenschaftlichen Ankaufs von Mutterstuten, welch
dem Zuchtziel des Stammzuchtbuches entsprechen und auch sonst in jeder Weise
zuchttauglich erscheinen, ist die Kommission berechtigt, Beihilfen an Genossen-
schaften und Vereinigungen kleinerer Züchter bis zur Höhe von 300 J nach
Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel für den einzel-
nen Fall zu gewähren.
Die Gewährung einer Beihilfe darf nur erfolgen, nachdem die angekaufte
oder anzukaufende Stute der Kommission vorgeführt worden ist. Die Vorfüh-
rung hat nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei dem Kommissionsvor-
sitzenden in einem der für die Zwecke des Abschnitts II (Eintragung in das
Stammzuchtbuch) oder des Abschnitts IV. (Hengstkörung) dieser Verordnung
stattfindenden Termine zu geschehen. 1
Für die Beschlußfassung der Kommission gelten die §§ 25 bis 27.
Auf die Wiederveräußerung einer Stute, für deren Ankauf eine Beihilfe
gewährt worden ist, finden die einschränkenden Bestimmungen des § 32 Absatz 2
entsprechende Anwendung.
IV Hengstkörung.
8 34.
Zum Beschälen fremder Stuten dürfen im Privatbesitz befindliche Hengste
kalten Schlages künftig nur dann verwandt werden, wenn dieselben der Kom-
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