Nr. 95. 1918. 743
mim übrigen haben die Verteilungsstellen den zuständigen Ausfertigungsstellen
(für Schuhbedarfsscheine Vor= und Zunamen, Beruf und Wohnort derjenigen Personen
mitzuteilen, die im Wege der Sonderzuteilungen Berufsschuhwerk mit Lederboden er-
halten. Diese Personen gelten dann für den laufenden Jahresabschnitt im Sinne des
4 Absatz V Buchstabe a der Bekanntmachung vom 27. März 1918 als versorgt. Die
v u#sertigungestellen haben hiervon in den Personallisten (karten) entsprechende Vor-
merkung zu machen.
Wihererseits haben die Verteilungsstellen bei der Verteilung von Berufsschuh-
werk mit Lederboden solche Personen in der Regel von der Zuteilung auszuschließen,
die innerhalb des Jahresabschnittes von den Ausfertigungsstellen für Schuhbedarfs-
scheine bereits einen zweiten Schuhbedarfsschein mit Rücksicht auf ihre Berufstätigkeit
erhalten haben.
g 33.
g Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“
in Kraft.
usgenommen sind die Bestimmungen des § 14, die erst mit den Zuteilungen für
den Monat Juni in Wr treten.
Die Zuteilungen 1 den Monat Mai erfolgen noch in der bisherigen Weise
durch Vermittlung der Kriegsamtstellen und des Kleinhandels.
5 34.
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren alle Bezugsscheine, die die
Reichsbekleidungsstelle bis zum 31. März 1918 auf neues Berufsschuhwerk für die
Rüstungsindustrie und für ähnliche Betriebe ausgestellt hat, ihre Gültigkeit.
Den Herstellern und Händlern ist es verboten, auf diese Bezugsscheine noch Schuh-
waren abzugeben.
35.
unfrgen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich
zu richten:
1. an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um Fragen der Zu-
teilung handelt,
2. an den Hauptverteilungsausschuß, soweit die Belieferung in Frage steht.
Berlin, Kronenstr. 50/52, den 29. April 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.