Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

746 Nr. 96. 1918. 
Bekanntmachung 
Nr. G. 700/5. 18. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und Vorratserhebung von Gummibereifungen für 
Kraftfahrzeuge jeder Art. 
Vom 29. Mai 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand- 
lung gegen die Deschlegnahmevortchiften nach § 6°) der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanntmachung 
über Auskunftspflicht vom 12 Juli 1917 (Rel. S. 604) bestraft wird. Auch kann 
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) unter- 
sagt werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen die sämtlichen Gummibereifungen 
(Decken, Schläuche, Tollreisen für Kraftfahrzeuge jeder Art (Kraftwagen, Krafträder), 
gleichgültig, ob sie sich an Wagen (auch an zugelassenen) befinden oder nicht, ob sie von 
  
*) Mit GEefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder 
zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Er- 
werbegeschäst über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleg- 
clich zu behandeln, zuwiderhandel:: 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ver- 
Flichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt öder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
amngaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriese oder Geschäftsbücher 
oder die Besichliung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, 
oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im 
Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskurfts- 
pflichtigen gehören oder nicht. · 
Wer — die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ver fligtet 
ist, nicht in der ge A# gen ertellt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, an 
  
wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
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