Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

750 Nr. 96. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 27. Moi 1918, betreffend Änderung der Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen. 
Nachstehende in Nr. 117 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 21. Mai 1918, betreffend 
Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holz- 
sandalen, wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 
8. d. Mts. (Rbl. Nr. 86) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
zur Anderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holz- 
sandalen. Vom 4. Mai 1918. 
Der § 6 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen 
vom 4. Mai 1918, wonach diese Schuhwaren in einer für den Käufer leicht erkennbaren 
Weise durch Stempelaufdruck die zugeteilte Herstellernummer, den Kleinhändler- 
verkaufspreis, den Monat und das Jahr der Auszeichnung und die Größennummer 
enthalten müssen, und wonach es verboten ist, Schuhwaren, bei denen die Auszeich- 
nung fehlt, in den Verkehr zu bringen, tritt erst am 20. Juni d. Is. in Kraft. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 21. Mai 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
. 6) VBekanntmachung vom 28. Mai 1918, betrefsend die Ausreise französischer 
Zivilpersonen. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 118 veröffentlichte Bekannt- 
* des Auswärtigen Amts wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht.
	        
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