Nr. 96. 1918. 751
Die Vereinbarung vom 26. April 1918 wird demnächst im Regierungs-
blatt veröffentlicht werden.
Schwerin, den 28. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ vom 16. Mai 1918
Nr. 247 veröffentlichten Vereinbarung zwischen der Deutschen und der Französischen
Regierung über Zivilpersonen vom 26. April 1918 kann denjenigen Zivilpersonen fran-
zösischer Staatsangehörigkeit, die zu irgend einem Zeitpunkt seit Beginn der Feind-
seligkeiten interniert waren und später ermächtigt worden sind, frei in Deutschland zu
leben, unter gewissen Bedingungen die Ausreise aus Deutschland gestattet werden.
Das Nähere ergibt sich aus der bezeichneten Veröffentlichung.
Die Zivilpersonen, die hiernach von der Ausreisemöglichkeit Gebrauch machen
wollen, müssen spätestens bis zum 15. August 1918 ein schriftliches Gesuch an das für
ihren Aufenthaltsort zuständige stellvertretende Generalkommando oder an die Kö-
niglich Spanische Botschaft in Berlin richten.
In dem Gesuch sind anzugeben:
1. Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort;
2. Beit und Ort der Internierung;
3. Zeitpunkt der Entlassung aus der Internierung;
4. Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort vor dem Kriege;
5. Ort, wohin sich die Zivilperson zu begeben wünscht
Berlin, den 19. Mai 1918.
Auswärtiges Amt.