776 Nr. 102. 1918.
Die Verordnung zur Verhütung von Brandstiftungen vom 15. Mai 1917 (K Vl.
1917 Nr. 975 S. 385) sowie die Ergänzungsverordnung vom 20. Juni 1917 (K Wl.
1917 Nr. 1227 S. 494) erhalten allgemeine Gültigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis
31. Oktober eines jeden Jahres.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 4. Juni 1918, betreffend Abänderung der Prlfungs-
ordnung für Arzte vom 28. Mai 1901.
ie unter dem 13. Mai 1918 im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918
Nr. 17 vom Reichskanzler-veröffentlichte Abänderung der Prüfungsordnung für
Arzte vom 28. Mai 1901, Rbl. 1901 Nr. 29, wird hiermit zum Abdruck
gebracht.
Schwerin, den 4. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenbeiten.
Langfeld.
Bekanntmachung
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte.
Auf Grund des §5 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 wird wie folgt geändert:
1. § 31 erhält folgende Fassung:
II. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist in der Regel in
sieben aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.
2. Im § 32 Abs. 3 werden die Worte „namentlich mit Einschluß der Kinder-
krankheiten“ gestrichen. «
Z.Zwischenden§§33und34werdendiefolgendenneuen§§33aunb38b
eingefügt:
§ 33 a.%
In dem dritten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat
in einem besonderen Termin in der Kinderabteilung eines größeren