Nr. 102. 1918. 777
Krankenhauses oder in einer Universitäts-Kinderklinik oder -Poliklinik
in Gegenwart eines Fachvertreters der Kinderheilkunde einen Kranken
zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und
sodann mündlich darzutun, daß er in der Kinderheilkunde die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
5 33b.
In dem vierten Teile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat
in einem besonderen Termin in der Abteilung für Haut= und Geschlechts-
krankheiten eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitäts-
klinik oder -Poliklinik für Haut= und Geschlechtskranke in Gegenwart
eines Fachvertreters für Haut= und Geschlechtskrankheiten einen Kranken
zu untersuchen, den Befund und den Heilplan kurz niederzuschreiben und
sodann mündlich darzutun, daß er über die Haut= und Geschlechtskrank-
heiten die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
4. Im § 35 Abs. 3 werden am Schlusse die Worte „der Haut= und venerischen
ankheiten“ gestrichen. -
-5.Jm§39werdendieWorte,,denHaut-undvänerischenKkankheiteM
gestrichen.
6. § 53 Abs. 1b erhält folgende Fassung:
für Abschnitt II Teil 1 dreifach, Teil 2 bis 4 je einfach.
§ 58 erhält im Absatz 1 folgende Fassung:
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 220 Mark.
Im Abs. 2 daselbst werden an Stelle von Zeile 5 bis 7 die folgenden Zeilen
–
eingesetzt: 4 ,
für den Prüfungsabschnitt II. 55 Mark,
und zwar für Teil. 1 25 Mark
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Die Zeile 20 daselbst erhält die Fassung:
zusamhben 220 Mark.
II. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.