Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

7*0 Nr. 103. 1918. 
1 d. Nr. 80 426. Nr. 943. Altona, den 4. Juni 1918. 
Keue Fahung der Vverordnung, 
betreffend Anzeigen in öffentlichen Druckschriften. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Er- 
klärung des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des preußischen Ge- 
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 
11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk 
des IX. Armeekorps folgendes: Q„ *r 
Die Verordnungen über Anzeigen in öffentlichen Druckschriften vom 1. Februar 
und 12. Mai 1917, K.V. B. S. 73 und 365, Nr. 200 und 928, werden aufgehoben und 
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt. Die Verordnung, vom 8. August 1917, 
K.V. B. S. 625 Nr. 1544 bleibt bestehen und ist nunmehr als Ergänzung der nachstehen- 
den Verordnung zu verstehen. " «·"· 
Verboten sind nachstehende Anzeigen in der Tages- und Fachpresse, sowie in den 
periodisch erscheinenden Zeitschriften und Zeitungen, ohne Rücksicht darauf, ob kriegs- 
oder privatwirtschaftliche Betriebe in Frage kommen: 
1. Anzeigen unter Chiffre öder Deckadresse, soweit sie » 
a) der Anwerbung gewerblicher mänulicher oder weiblicher Arbeitskräfte, 
einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen, 
b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten, 
e) Anzeigen enthalten, in denen gleichzeitig sowohl Technjker wie gewöhnliche 
Arbeiter gesucht werden. « . - 
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische und 
wissenschaftliche Angestellte (in weiterem Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen 
(männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeits- 
kräfte betreffen. . "« 
Die Angabe nichtgewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsche 
Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeits- 
nachweise bedürfen, falls sie ihren Namen als Änzeigenunterschrift benutzen wollen, der 
Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde. 
2. Anzeigen jeder Art, in denen 
a) zahlenmäßige Angabe oder irgendein Hinweis auf die Höhe oder Art der 
Entlohnung oder ein Hinweis auf besondere Vergünstigungen enthalten ist. 
Ausgenommen hiervon sind nur Stellenangebote oder Gesuche, die 
Arzte und Apotheker betreffen. çl 
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder auf 
Stellung eines entsprechenden Antrages des Arbeitgebers gegeben wird.
	        
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