Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

788 Nr. 104. 1918. 
Schuhwerk, das die Berufsarbeiter (§ 2 Ziffer 1) im Wege dieser Sonderzuteilung 
erhalten, wird bei der Prüfung der. Bedarfsscheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1 
der Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine nicht in den Bestand 
an gebrauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet. 
8 11. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger 
in Kraft. « 
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Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich 
zu richten: " 
1. an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um Fragen der 
Zuteilung handelt, " 
2. an die Kriegswirtschafts A. G. Berlin, soweit die Belieferung in Frage steht. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 14. Mai 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1918, betreffend Verwendung von Tisch- 
wäsche in Gastwirtschaften. " 
Machstehende in Nr. 23 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle veröffent- 
lichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 8. Juni 1918, betreffend 
Ausdehnung des Tischwäscheverbotes in Gastwirtschaften, wird unter Bezug- 
nahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 24. Juli 1917 (Rbl. 
Nr. 125) und vom 30. August 1917 (Rbl. Nr. 152) hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. « 
Schwerin, den 12. Juni 1918. 
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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