788 Nr. 104. 1918.
Schuhwerk, das die Berufsarbeiter (§ 2 Ziffer 1) im Wege dieser Sonderzuteilung
erhalten, wird bei der Prüfung der. Bedarfsscheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1
der Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine nicht in den Bestand
an gebrauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet.
8 11.
Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger
in Kraft. «
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Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich
zu richten: "
1. an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um Fragen der
Zuteilung handelt, "
2. an die Kriegswirtschafts A. G. Berlin, soweit die Belieferung in Frage steht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 14. Mai 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1918, betreffend Verwendung von Tisch-
wäsche in Gastwirtschaften. "
Machstehende in Nr. 23 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle veröffent-
lichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 8. Juni 1918, betreffend
Ausdehnung des Tischwäscheverbotes in Gastwirtschaften, wird unter Bezug-
nahme auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 24. Juli 1917 (Rbl.
Nr. 125) und vom 30. August 1917 (Rbl. Nr. 152) hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. «
Schwerin, den 12. Juni 1918.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.