Nr. 104, 1918. 791
hatten, werden an die schweizerische Grenze verbracht, von wo die aus Frankreich Kom-
menden nach Deutschland, die aus Deutschland Kommenden nach Frankreich ausreisen
können, ·
« Artikel 4.
Die Zivilpersonen, die bei Ausbruch des Krieges ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt an einem Orte des besetzten Gebietes hatten, werden an diesen Ort entlassen.
Sie können den Wunsch äußern, über die schweizerische Grenze auszureisen; solche
Wünsche werden berücksichtigt werden, soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen.
Deen Ziovilpersonen, deren Rückkehr an ihren früheren Wohnsitz aus militärischen
Gründen nicht erfolgen kann, wird die Ausreise über die schweizerische Grenze gestattet
oder unter möglichster Berücksichtigung ihrer Wünsche ein anderer Aufenthaltsort im
besetzten Gebiet angewiesen werden. ·
Artikel b.
Den Zivilpersonen, die in dem Gebiete des Aufenthaltsstaates zu bleiben wün-
schen, kann dies nötigenfalls unter Zuweisung eines Wohnortes gestattet werden.
Artikel 6.
Zivilpersonen, die nach den Bestimmungen der Artikel 3, 4 an die schweizerische
Grenze, zu verbringen wären, können auf ihren Wunsch über eine andere Grenze in
das neutrale Ausland entlassen werden.
Artikel 7.
Soweit sich die Frauen und die auf den elterlichen Unterhalt angewiesenen Kinder
der im Artikel 1 bezeichneten Zivilpersonen im gleichen Staatsgebiete wie diese auf-
halten, können sie auf ihren Wunsch dem Ehemann oder Vater an dessen neuen Auf-
enthaltsort folgen, selbst wenn sie freiwillig seine Internierung geteilt haben oder nie-
mals interniert gewesen sind. ,„
Soweit sich solche Frauen und Kinder im besetzten Gebiet befinden, wird ihrem
Wunsch, mit dem Ehemann oder Vater vereinigt zu werden, nach Prüfung des Einzel-
falls slattgegeben werden, falls es die militärischen Interessen gestatten.
Artikel 8.
Die Zivilpersonen, die sich in strafgerichtlicher Untersuchung befinden, sollen bis
zum Abschluß des Strafverfahrens mit Einschluß der Strafvollstreckung, und die Zivil-
personen, die sich auf Grund gerichtlichen Urteils in Strafhaft befinden, sollen bis zur
Verbüßung der Strafe von der Entlassung ausgenommen werden.
Die gerichtlich bestraften Zivilpersonen, deren Strafe nach den zwischen beiden
Teilen bestehenden Vereinbarungen ausgesetzt worden ist, sollen, soweit nach den Be-
stimmungen dieser Vereinbarung die Abreise über eine neutrale Grenze zu gestatten
sein würde, in der Schweiz interniert werden, es sei denn, daß sie auf ihren eigenen
Wunsch den noch nicht vollstreckten Teil der Strafe verbüßen.
Die beiden Regierungen werden sich unverzüglich die Namen der in den Abs. 1, 2
bezeichneten Zipilpersonen unter Angabe des Grundes der Strafverfolgung oder der
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