Nr. 104. 1918. 793
des Artikel 1 unter b in spätestens sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
einbarung beendet sein; die Transporte erfolgen unentgeltlich.
Den unter diese Vereinbarung fallenden Zivilpersonen bleibt es unbenommen,
sich innerhalb der in dem vorstehenden Absatz vorgesehenen Fristen und noch einen
Monat darüber hinaus in der Frage ihrer Entlassung beschwerdeführend an die zu-
ständige diplomatische Vertretung zu wenden.
Artikel 14.
Die im Artikel 1 unter b bezeichneten Personen, die in Anwendung der vor-
stehenden Bestimmungen zum Zwecke der Ausreise an die Grenze verbracht werden,
können vorher einer Quarantäne unterworfen werden; diese darf in keinem Falle die
Dauer eines Monats überschreiten.
Artikel 15.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die in die Gewalt der Belgischen Re-
gierung gelangten Zivilgefangenen, die sich in Frankreich befinden oder wegen Krank-
heit in der Schweiz interniert sind, keine Anwendung.
Artikel 16.
Der Staat, der in Anwendung der Artikel 4, 5 einer rilneroon gestattet hat,
auf seinem Gebiet zu verbleiben oder in das besetzte Gebiet zurückzukehren, ist nach Ab-
lauf der in Artikel 13 vorgesehenen Fristen nicht mehr verpflichtet, der Person auf einen
später gestellten Antrag die Erlaubnis zur Ausreise zu erteilen.
II. Behandlung der Bevölkerung des besetzten Gebietes.
Artikel 17.
Eine zmangsweise Heranziehung der Bevölkerung des besetzten Gebietes zur Ar-
beit wird nur nach den nachstehenden Grundsätzen erfolgen: "
Die Arbeiten sollen in körperlicher und geistiger Beziehung unter möglichst gün-
stigen Verhältnissen stattfinden; dabei ist insbesondere den körperlichen Fähigkeiten,
der gesellschaftlichen Stellung, dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand
der Arbeiter Rechnung zu tragen. Die Mitglieder der gleichen Familie sind tunlichst
nicht zu trennen. # ·
Die Arbeiten dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen und können nur gefordert
werden:
a) als Dienstleistungen für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres im Ein-
klang mit Artikel 52 der Haager Landkriegsordnung;
b) zum Zwecke der Arbeitslosenfürsorge durch Heranziehung arbeitsfähiger,
aus öffentlichen Mitteln unterstützter Personen, die eine ihnen angebotene,
dem Völkerrecht sowie ihren körperlichen Kräften und Fähigkeiten ent-
sprechende Beschäftigung nicht annehmen;
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