794 Nr. 104. 1918.
Jc) zum Zwecke der Beseitigung eines auf andere Weise nicht zu behebenden
Notstands für die Bevölkerung.
Artikel 18.
Die gemäß Artikel 17 zu Arbeitsleistungen herangezogenen Personen sollen mit
Ausnahme der im Abs. 2 aufgeführten Fälle innerhalb des Bezirks ihres Wohnorts
oder in dessen näherer Umgebung verwendet werden.
Soweit aus militärischen oder wirtschaftlichen Gründen die Bevölkerung zu
Arbeiten außerhalb ihres Wohnortes herangezogen werden muß, soll ihre Verwendung
nur in den besetzten Gebieten erfolgen; auch dürfen Personen, deren Wohnort mehr
als 30 Kilometer von der Feuerlinie entfernt ist, nicht an Orte gebracht werden, die
innerhalb dieser Zone liegen.
Für angemessene Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Ent-
lohnung der Arbeiter ist Sorge zu tragen; auch ist ihnen, abgesehen von#den gewöhn-
lichen Ruhezeiten und Erholungspausen, nach Möglichkeit Urlaub zum Besuch ihrer
Angehörigen zu erteilen und Gelegenheit zu geben, mit diesen in Briefverkehr zu
treten und von ihnen Pakete zu empfangen.
Artikel 19. ·
Abgesehen von den Fällen des Artikel 18 und der aus militärischen Gründen er-
folgenden völligen oder teilweisen Räumung einer Ortschaft sollen Einwohner des
besetzten Gebietes gegen ihren Willen nur dann aus ihren Wohnorten entfernt werden,
wenn ihre Anwesenheit, daselbst wegen ihres persönlichen Verhaltens vom Standpunkt
der militärischen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht angängig erscheint.
Artikel 20.
Eine Internierung von Zivilpersonen des einen Teils in den Gebieten des
andern Teils oder in den besetzten Gebieten wird in Zukunft nicht stattfinden.
Macht indes das persönliche Verhalten einer Zivilperson deren Entfernung aus
dem besetzten Gebiet im Interesse der militärischen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung erforderlich, so kann die Zivilperson in das Gebiet des besetzenden Staates
verbracht werden. In diesem Falle werden die einer solchen Person aufzuerlegenden
Freiheitsbeschränkungen nach den militärischen Notwendigkeiten bemessen; in geeigneten
Fällen kann ihr ein Wohnsitz zugewiesen werden, an dem sie unter polizeilicher Aussicht
auf freiem Fuße leben kann. ·
Die Dauer der Entfernung aus dem besetzten Gebiet soll auf das unbedingt Not-
wendige beschränkt bleiben, und abgesehen von Ausnahmefällen, sechs Monate nicht
überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zivilperson nach Maßgabe des Artikel 4
Abs. 1 in das besetzte Gebiet zu entlassen, sofern nicht die zuständige Behörde es vor-
zieht, sie zum Zwecke der Ausreise an die Schweizerische Grenze zu verbringen.
Artikel 21. 4
# Die zuständigen Behörden werden für die regelmäßige und schnelle Durchfüh-
rung des Nachrichtendienstes des Frankfurter Roten Kreuzes Sorge tragen.