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r# 10 #. 1918.
(2) Beranntmachung vom 12. Juni 1918, betreffend den Zeitpunkt des Inkrast-
tretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin für die Sparkasse der Stadt Boizenburg.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September v. Is. zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin (Röl. Nr. 174) ist, als Zeitnunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Boizenburg durch stadt-
verfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß
der Stadtvertretung der 1. Oktober 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 12. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 14. Juni 1918, betreffend den Handel mit Karton,
Papier und Pappe.
Auf Grund de Wi 1 bis 7 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 17. Mai
1918 (NGl.
417) über den Handel mit Karton, Papier und Pappe wird
zur Ausführung dieser Bekanntmachung folgendes bestimmt:
1.
I. Zu §§ 1—5.
Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis zum Handel mit
unbedrucktem und unbeschriebenem Paovier, K Karton und Pappe, sowie
für die Entziehung der Handelsbefugnis sind die. Ortsobrigkeiten zu-
ständig, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in dem an die Stelle
der Ortsobrigkeiten die Kommissare der ritterschaftlichen Bezirke der
Kommunalverbände (§ 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni
1917, betreffend Kommunalverbände — Rbl. Nr. 112 —) treten.
Vor dem Erlaß der Entscheidung sind Vertreter des Papierhandels
gutachtlich zu hören, um deren Benennung die Mecklenburgische
Handelskammer zu ersuchen ist.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis 6 2) ist schriftlich einzu-
reichen. Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung (Ziffer 4)
beizufügen.
Die zuständige Behörde (Ziffer 1) hat zur Vorbereitung der zu treffen-
den Entscheidung die für erforderlich erachteten Erhebungen anzu-