Nr. 106. 1918. 813
stellen. Sie kann jederzeit die Vorlegung der Handelsbücher sowie
eine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten des Antrag-
stellers verlangen. Vor dem Widerruf einer Erlaubnis sowie vor
der Entziehung der Handelsbefugnis ist den Beteiligten Gelegenheit
zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu geben.
4. Die Entscheidungen über die Erteilung der Erlaubnis (§ 2) sind ge-
bührenpflichtig. Die Vorschriften zu 6 der Bekanntmachung des
unterzeichneten Ministeriums vom 19. Juli 1916 (Röbl. Nr. 109) zur
Ausführung der Verordnung über den Handel mit Lebens= und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels finden ent-
sprechende Anwendung.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 3) beträgt 10 Tage. Über
sie entscheidet endgültig die Großherzogliche Gewerbekommission zu
Schwerin.
6. Fehlt. es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die
Großherzogliche Gewerbekommission die zuständige Stelle.
II. Zu §§ 6 und 7.
Über Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der
Verwertung und der Eigentumsübertragung ergeben, entscheidet end-
gültig die Großherzogliche Gewerbekommission.
Schwerin, den 14. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisch's Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 14. Juni 1918, betrefsend Ausbesserung von Schuh-
waren und Herstellung von Maßschuhwerk.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die
Ausbesserung von Schuhwaren und die Herstellung von Maßschuhwerk (Reichs-
anzeiger Nr. 134 vom 10. Juni 1918) wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht. ·
Zu der Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
I. Zu § 3. Die Obliegenheiten der Kommunalverbände sind von den
Ortsobrigkeiten wahrzunehmen, im Gebiete der Ritterschaft von den
166“