Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 106. 1918. 813 
stellen. Sie kann jederzeit die Vorlegung der Handelsbücher sowie 
eine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten des Antrag- 
stellers verlangen. Vor dem Widerruf einer Erlaubnis sowie vor 
der Entziehung der Handelsbefugnis ist den Beteiligten Gelegenheit 
zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu geben. 
4. Die Entscheidungen über die Erteilung der Erlaubnis (§ 2) sind ge- 
bührenpflichtig. Die Vorschriften zu 6 der Bekanntmachung des 
unterzeichneten Ministeriums vom 19. Juli 1916 (Röbl. Nr. 109) zur 
Ausführung der Verordnung über den Handel mit Lebens= und 
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 3) beträgt 10 Tage. Über 
sie entscheidet endgültig die Großherzogliche Gewerbekommission zu 
Schwerin. 
6. Fehlt. es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die 
Großherzogliche Gewerbekommission die zuständige Stelle. 
II. Zu §§ 6 und 7. 
Über Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der 
Verwertung und der Eigentumsübertragung ergeben, entscheidet end- 
gültig die Großherzogliche Gewerbekommission. 
Schwerin, den 14. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisch's Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 14. Juni 1918, betrefsend Ausbesserung von Schuh- 
waren und Herstellung von Maßschuhwerk. 
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die 
Ausbesserung von Schuhwaren und die Herstellung von Maßschuhwerk (Reichs- 
anzeiger Nr. 134 vom 10. Juni 1918) wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. · 
Zu der Bekanntmachung wird folgendes bestimmt: 
I. Zu § 3. Die Obliegenheiten der Kommunalverbände sind von den 
Ortsobrigkeiten wahrzunehmen, im Gebiete der Ritterschaft von den 
166“
	        
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