814 Nr. 106. 1919.
Kommissaren der ritterschaftlähen Bezirke der Aushebungsbezirke. (Zu
v#gl. § 2 der Verordnung vom 29. Juni 1917, Röl. Nr. 117.)
II. Zu §§ 1, 5 Abs. 2, 9. Zuständige Behörden im Sinne dieser Be-
stimmungen sind die in Ziffer I bezeichneten Behörden und Kom-
missare.
III. Zu § 11. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Großherzog=
liche Gewerbekommission zu Schwerin.
Schwerin, den 14. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des. Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Maßschuhwerk.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (ReEBl. S. 100) wird folgendes an-
geordnet.
I. Ausbesserung von Schuhwaren.
„ 5 1.
Ausbesserungen von Schuhwaren darf nur ausführen, wer Leder von der Koun-
trollstelle für freigegebenes Leder zugeteilt erhält. Dies gilt auch für Ausbesserungen,
für die nur Ersatzstoffe verwandt werden.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht
1. für Betriebe, die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung
#ur Ausbesserung von Schuhwerk von Heeres= oder Marineangehörigen
eder erhalten,
2. für Versuchs= und Lehrwerkstätten der Ersatzsohlengesellschaft,
3. für Betriebe, die mit besonderer Ermächtigung der Reichsstelle für Schuh-
versorgung Ausbesserungen ausführen,
4. für Privatpersonen bei Ausbesserungen für den Bedarf des eigenen
Haushalts. ·
Betriebe, die kein Leder zugeteilt erhalten, sondern nur Ersatzstoffe verwenden,
können bei vorliegendem, außerordentlichem Bedarf durch die zuständige Behörde auf
Widerruf zur Ausbesserung von Schuhwaren mit Ersatzstoffen zugelassen werden. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die für den Sitz des Betriebes zuständige
Gemeindebehörde das Bedürfnis auerkannt hat und der Leiter des Betriobes und die