Nr. 106. 1918. 815
im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte eine sachgemäße Ausführung der Ausbesserungs-
arbeiten gewährleisten. Hierüber ist die zuständige Handwerkskammer gutachtlich zu
hören. "
82.
Wer Schuhwaren ausbessert, darf bei Berechnung der Preise für die Ausbesserung
die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise gemäß § 7 Satz I der Bekannt-
machung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Ja-
nuar 1917 (Rl. S. 75) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Aus-
besserungen von Schuhwaren nicht überschreiten.
83.
Der für den Sitz des Ausbesserungsbetriebes zuständige Kommunalverband kann
anordnen, daß über die erteilten Arbeitsaufträge Buch zu führen ist (Auftragsbuch).
In das Auftragsbuch sind die erteilten Aufträgo in fortlaufender Reihenfolge einzutra-
gen. Die Eintragungen haben folgende Angaben zu enthalten:
den Tag und Monat des Arbeitsauftrages,
den Namen und Wohnort des Auftraggebers,
die Art der Ausbesserung und des verwendeten Materials,
die Materialkosten der Ausbesserung,
. den Arbeitslohn, «
.denUnkosthc-undGewinnbetra'g,
.denhieraussichbcrechncndenPreisfürdicAusbesserung,
.dchagdcrAblicferungderausgebessertenSchuhwarem
——— Ê
84.
Die Ausbesserungsarbeiten sollen grundsätzlich, soweit die erforderlichen, Rohstoffe
vorhanden sind, in der Reihenfolge der erteilten Aufträge erledigt werden. Für eine
Verson soll gleichzeitig nur ein Paar Schuhe oder Stiefel zur Ausbesserung angenom-
men werden.
§ 5.
Für Begleitscheine, Aushang der Preisberechnung und Preisbestimmung durch
das Schiedsgericht gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Preisbeschrän-
kungen bei Ausbesserung vom 25. Januar 1917.
Gleichzeitig liegt dem Schiedsgericht ob, an Stelle der Gutachterkommission sich
auf Ersuchen der zuständigen Behörde über die Angemessenheit der Preise im Einzel-
falle gutachtlich zu äußern. Die Schiedsgerichte können die Vorprüfung der behördlichen
Anfragen einem Fachausschuß übertragen, der aus 2 von der Handwerkskammer den
Handwerkerkreisen entnommenen Personen und einem Schuhwarenhändler zu bilden ist.
Bei Ausbesserungen von Schuhwaren beschränkt sich die Zuständigkeit der Gut-
achterkommission auf die Aufstellung allgemeiner Richtsätze für die Preisberechnung-