816 Nr. 106. 1918.
II. Herstellung von Maßschuhwerk.
. §6—
Für die Maßschuhmacherei gelten die von der Gutachterkommission für Schuh-
warenpreise aufgestellten Richtsätze, sie sind für die Preisberechnung einzuhalten.
In übrigen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Preisbeschrän-
kungen bei Verkäufen von Schuhwaren pom 28. September 1916 (RE#l. S. 1077).
87. ..
Verboten ist der Vertrieb von Maßschuhwerk in Luxusausführung; als solches gilt
Schuhwerk, dessen Schafthöhe in mittlerer Größe (in der Mitte an der Seite des Schaftes
bis zurn Abfsatz gemessen)
bei Herrenstiefffen a. 13 ecm ·
beiDamenstiefeln.·L.........ca.161-2»»
. beiMädchen-undKindcrfticfcln......ca.12»
B den übrigen Größen die entsprechenden Abstufungen nach oben oder unten über-
reitet. · -
Als Maßschuhwerk in Luxusausführung gilt nicht:
1. Berufsschuhwerk, wie Reit-, Wasserstiefel und dergleichen, .
2. orthopädisches Schuhwerk für Personen, welche durch amtsärztliche Beschei-
nigung nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens
auf orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
88. « -««
Für die Ausbesserung von Schuhwaren und die Abgabe von Maßschuhwerk darf
keine andere Gegenleistung als die gemäß §§ 2 und 6 zu berechnende Geldleistung ge-
fordert oder angenommen werden. -
" §9.
Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn Tatsachen die Unzu-
verlässigkeit des Unternehmens dartun. Vor der Untersagung ist der Unternehmer
zu hören. , .«, "
Der Betrieb, der untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im
Amtsblatt der Behörde bekannt zu geben und der Reichsstelle für Schuhversorgung
sofort mitzuteilen. ». «
Als Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit dartun, gelten insbesondere Zuwider—
handlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, wie überschreitungen der
Richtpreise oder wiederholte willkürliche Bevorzugung einzelner Besteller bei Erledi-
gung von Ausbesserungsarbeiten oder unsachgemäße Ausführung der Ausbesserungs-
arbeiten infolge mangelnder Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Roh-
stosfen und dergleichen. 4 - . , -