8 10.
Die Untersagung des Betriebes wirkt für das Reichsgebiet.
Die Behörde, die den Betrieb untersagt hat, kann seine Wiederaufnahme gestatten,
wenn seit der Untersagung mindestens 3 Monate verflossen sind. Die Wiederzulassung
des Betriebes ist-im Amtsblatt der Behörde bekannt zu geben und der Reichsstelle für
Schuhversorgung sofort mitzuteilen. zn
Gegen die Untersagung des Betriebes ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine
aufschiebende Wirkung. u
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Bekanntmachung. Die Polizeibehörden sind befugt, jederzeit die Geschäftsräume zu
betreten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.
8 13.
Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 6, 7 und 8 zuwiderhandelt, wird nach § 5
der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung
vem 28. Februar 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
15 000 “ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf
welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht. «
§ 14.
11#r“ Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 1918, hinsichtlich § 1 am 1. Juli 1918
in Kraft.
Die nach § 1 Abs. III zuständige Behörde kann weitergehende Ubergangsbestim-
wungen für die zur Schließung gelangenden Betriebe zwecks Aufarbeitung der vor-
bandenen Rohmaterialien erlassen.
Berlin, den 8. Juni 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
(5) Bekanntmachung vom 19. Juni 1918, betreffend Erzeugerhöchstpreise für
“ Frühkartoffeln.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 10. Juni 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 19. Jumi 1918.
Großherzoglich Mecklenhuraisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.